Vertrag wird fortgesetzt

Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen grundsätzlich mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 InsO).[1] Dies gilt allerdings nur dann, wenn dem Mieter die Mietsache bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens überlassen worden ist.[2]

 
Wichtig

Rasche Kündigung nicht immer vorteilhaft

In der Praxis zeigt sich, dass eine rasche Beendigung des Mietverhältnisses nicht immer im Interesse des Vermieters liegen muss. Vielmehr kann es auch für ihn durchaus vorzugswürdig sein, das Mietverhältnis fortzusetzen, erstarkt seine Mietzinsforderung doch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer vorrangig zu bedienenden Masseverbindlichkeit.[3]

Vermieterpfandrecht

Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert. Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.[4]

Nutzungsentschädigung

Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masseverbindlichkeit zu. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Masseverbindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabeverlangen des Vermieters nicht eingeht.[5]

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