Stellung des Schuldners

Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Schuldner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr Beteiligter i. S. d. § 9 ZVG; er hat seine prozessuale Handlungsfähigkeit verloren.[1]

Antrag der Gläubiger

Gläubiger können das Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nur fortsetzen, wenn der Anordnungsbeschluss der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung dem Schuldner bereits vor Insolvenzeröffnung zugestellt oder das Ersuchen um Eintragung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks dem Grundbuchamt zugegangen ist (§§ 15, 22, 146 ZVG).

Grundschuldgläubiger bevorzugt

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nur der dingliche Grundpfandrechtsgläubiger berechtigt, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus seinem vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung eingetragenen Hypotheken- oder Grundschuldrecht zu betreiben. Denn für absonderungsberechtigte Gläubiger gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nicht. Benötigt wird allerdings ein Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter (Klauselumschreibung nach § 727 ZPO mit anschließender Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO).[2] Dies gilt auch, wenn sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte (§ 800 ZPO).[3]

Grundbesitzabgaben

Ansprüche aus Grundbesitzabgaben gewähren ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 ZVG sie angehören.[4]

Antrag des Verwalters

Die Zwangsversteigerung durch den Insolvenzverwalter (§§ 172 ff. ZVG) war in der Vergangenheit selten. Oft war das geringste Gebot so hoch, dass eine Versteigerung keinen Erfolg versprach. Nunmehr ist die Verwertung hochbelasteter Grundstücke erleichtert durch Einführung des § 174a ZVG.

Wichtige Neuregelung

Danach kann der Insolvenzverwalter bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG (Kostenpauschalbetrag von 4 % des Grundstückswerts für die Feststellung der beweglichen Gegenstände) vorgehenden Rechte berücksichtigt werden. Damit kann das Objekt frei von Grundpfandrechten ausgeboten und ersteigert werden.

Einstellung erleichtert

Ferner ist die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß §§ 30d ff. ZVG, §§ 153b ff. ZVG nun eher möglich.[5]

[1] LG Lübeck, Beschluss v. 10.11.2003, 3 T 469/03, Rpfleger 2004 S. 235.
[2] Vgl. Helwich, a. a. O., 53; Vallender, Rpfleger 1997, S. 353 m. w. N.
[3] Gutachten DNotI-Report 2003, S. 45.
[5] Vgl. dazu Mönning/Zimmermann, NZI 2008, S. 134.

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