Zusammenfassung

 
Überblick

Als Ausfluss der gesamthänderischen Gemeinschaft der Miterben ist für die Beziehungen zwischen den Miterben das Prinzip der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses festgelegt. Dabei ist jeder Miterbe zur Mitwirkung bei der ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen hingegen kann jeder Miterbe allein treffen. Erträge und Lasten des Nachlasses sind anteilig entsprechend der Erbquote zu verteilen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verwaltung des Nachlasses ist in den §§ 2038 ff. BGB geregelt.

1 Gemeinschaftliche Verwaltung

Was bedeutet Verwaltung?

Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die der Erhaltung, Vermehrung oder Nutzung des Nachlasses dienen, einschließlich der Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten.[1]

Mitwirkungspflicht

Sie steht im Grundsatz den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB); entsprechend ist jeder Miterbe zur Mitwirkung verpflichtet.[2] Über die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen entscheiden die Miterben durch Stimmenmehrheit.[3] Allerdings ist der einzelne Miterbe berechtigt (mitunter auch verpflichtet), dringend erforderliche Maßnahmen allein durchzuführen.[4] Ferner können bestimmte Erben oder die Gemeinschaft der Miterben aufgrund von Sonderregelungen von der Verwaltung ausgeschlossen sein.[5]

Abgrenzung Geschäftsführung – Vertretung

Ähnlich wie bei einer Gesellschaft ist auch bei der Miterbengemeinschaft zwischen der Befugnis zur Geschäftsführung innerhalb der Gemeinschaft (Innenverhältnis) und der Vertretung der Erbengemeinschaft Dritten gegenüber (Außenverhältnis) zu unterscheiden.[6] Ist etwa an einem zum Nachlass gehörenden Haus eine aufwendige Reparatur vorzunehmen, sind 2 Fragen auseinanderzuhalten:

  • Wer bestimmt (insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miterben!) darüber, ob die Maßnahme durchgeführt wird?
  • Wer kann mit den Handwerkern wirksam mit Bindung aller Miterben die Werkverträge abschließen?
[1] Zur Struktur der Verwaltung vgl. Eberl-Borges, NJW 2020, 3137.
[2]

S. Abschn. 3.2.

[3]

S. Abschn. 3.3.

[4]

S. Abschn. 4.

[5]

S. Abschn. 2.

[6] Eingehend zu der Problematik Eberl-Borges, NJW 2006, 1313.

2 Ausschluss von der Verwaltung

Verwaltung durch Dritte möglich

Von dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung gibt es Ausnahmen. Durch Sonderregelungen kann die Verwaltungsbefugnis auf einzelne Personen übertragen sein:

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, sind die Miterben von der Verwaltung ausgeschlossen (§ 2205 BGB). Gleiches gilt, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einem Miterben bestimmte Verwaltungsbefugnisse übertragen hat.

Hat das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz angeordnet, obliegt die Verwaltung des Nachlasses allein dem Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter (§§ 1984 BGB, 80 InsO).

Regelung durch Miterben

Schließlich können die Miterben, bei fehlenden Anordnungen des Erblassers, mit der Mehrheit der Stimmen eine vom Gesetz abweichende Verwaltungsregelung treffen (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB). So können sie etwa einen Miterben oder einen Dritten damit beauftragen, die Verwaltungsgeschäfte zu führen.

Das muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch dadurch geschehen, dass die Erbengemeinschaft einem der Miterben die Verwaltung des Nachlasses stillschweigend überlässt. Dieser ist dann gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft und Rechenschaft gemäß § 666 BGB verpflichtet.

Der einem Miterben von den übrigen Miterben erteilte Verwaltungsauftrag ist jederzeit widerruflich und kündbar (§ 671 BGB).

3 Mitwirkung bei ordnungsgemäßer Verwaltung

3.1 Ordnungsgemäße Verwaltung

Was bedeutet ordnungsgemäße Verwaltung?

Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).[1] Hierzu gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten.[2] Auch Verfügungen über Nachlassgegenstände können solche Verwaltungsmaßregeln darstellen.[3]

Hierzu zählen Maßnahmen, die sich aus der laufenden Verwaltung ergeben und sowohl der Beschaffenheit des jeweiligen Nachlassgegenstands als auch dem Interesse aller Miterben entsprechen. Die Frage der "Ordnungsgemäßheit" beurteilt sich aus objektiver Sicht. Maßstab ist, wie sich eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der konkreten Situation verhalten würde.[4] Für die Erforderlichkeit ist zu fragen: Wäre ohne die beabsichtigte Maßnahme eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswerts zu besorgen gewesen?[5]

Grundstücksveräußerung

Die Veräußerung eines Grundstücks kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein, wenn es der einzige werthaltige Bestandteil des Nachlasses ist. Dies setzt voraus, dass der ausgehandelte Verkaufspreis marktgerecht ist und dass sich die Veräußerung aus der Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Menschen als Akt ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt.[6]

Ausschluss

Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses (§ 745 Abs. 3 Satz ...

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