Einer für alle

Gehört ein Anspruch zum Nachlass (etwa eine fällige Darlehensforderung), so kann der hieraus Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben, nicht an sich selbst allein fordern (§ 2039 BGB).

Ausnahmen

Eine Ausnahme dazu gilt, wenn er von den übrigen Miterben hierzu ermächtigt wurde.[1]

Ferner findet dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des BGH dann keine Anwendung, wenn mit der Leistung an einen Miterben die Auseinandersetzung in zulässiger Weise vorweggenommen wird. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn

  • andere Miterben als die Parteien nicht vorhanden sind,
  • ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten nicht geltend gemacht ist und
  • der Kläger nur den Anteil verlangt, der ihm bei der endgültigen Auseinandersetzung in jedem Fall zufallen würde.[2]

Klage mit Kontoangabe

Im Falle eines Rechtsstreits sind Besonderheiten zu beachten. Klagt etwa ein Miterbe eine Forderung derart ein, dass der Klagantrag auf Leistung auf das Erbengemeinschaftskonto lautet, ist die Klage nur begründet, wenn der Schuldner mit dieser Zahlungsart einverstanden war.[3] Es empfiehlt sich daher, auf Zahlung an die Erbengemeinschaft ohne Angabe des Empfängerkontos zu klagen.

Den Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) kann ein einzelner Miterbe als gesetzlicher Prozessstandschafter an die Erbengemeinschaft einklagen.[4] Gleiches gilt für einen Erstattungsanspruch gegen einen Bevollmächtigten, der vor dem Tod des Erblassers von diesem bevollmächtigt worden war und nicht beweisen kann, dass er das aufgrund der Vollmacht von dessen Konto Erlangte gemäß den Weisungen des Erblassers verbraucht hat.[5]

Unzulässigkeit

Allerdings kann eine Miterbenklage nach § 2039 BGB bei ausdrücklichem Widerspruch der übrigen Miterben wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein.[6] Der klagende Miterbe sollte stets zuvor die Zustimmung der übrigen Miterben zur Prozessführung einholen.

Klage im eigenen Namen

Zum Nachlass gehörende Ansprüche kann der Miterbe auch allein im eigenen Namen einklagen.[7] Im Unterliegensfall trägt er aber dann die Prozesskosten allein; das Urteil hat keine Rechtskraft zum Nachteil der übrigen Miterben.

Klage unter Miterben

Der Anspruch der Erbengemeinschaft gegen einen Miterben auf Zustimmung zu einer Grundstücksveräußerung kann gemäß § 2039 BGB durch einen Miterben im Namen der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Dass der Zustimmungsanspruch zur Grundstücksveräußerung der Erbengemeinschaft zusteht, hindert die klageweise Durchsetzung der Mehrheitsentscheidung durch einen einzelnen Miterben nicht.[8]

Streit gibt es unter Miterben häufig bei Erstattungsansprüchen wegen der Beerdigungskosten.[9]

Vollstreckung

Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung: Wegen der im Vollstreckungstitel als Gläubiger genannten Erbengemeinschaft kann die Zwangsvollstreckung nur zugunsten der Erbengemeinschaft, nicht aber zugunsten eines einzelnen Miterben begehrt werden. Bei einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben als Gesamthandsgläubiger anzusehen, sodass die Vollstreckung nur zugunsten aller möglich ist. Dementsprechend kann ein einzelner Miterbe eine alleine auf ihn lautende vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels verlangen, sofern die Vollstreckungsklausel beinhaltet, dass die Vollstreckung für die Erbengemeinschaft erfolgt.[10]

[1] OLG München, Urteil v. 19.8.2020, 7 U 5934/19, FamRZ 2020, 2046; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2039 Rn. 9.
[2] BGH, Urteil v. 13.3.1963, V ZR 208/61, BeckRS 1963, 104709.
[3] LG Heidelberg, Beschluss v. 17.3.2015, 5 T 15/15, BeckRS 2015, 05711, dazu NJW-Spezial 2015, 296.
[4] Roth, NJW-Spezial 2020, 679.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen