Erlöschen
Üben die Berechtigten das Vorkaufsrecht aus, ist es verbraucht. Im Übrigen erlischt das Vorkaufsrecht insbesondere durch
- Verstreichenlassen der 2-monatigen Ausübungsfrist,
- (formlos möglichen) Verzicht aller Berechtigten,
- jede Veräußerung des Erbteils.[1]
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