Erlöschen

Üben die Berechtigten das Vorkaufsrecht aus, ist es verbraucht. Im Übrigen erlischt das Vorkaufsrecht insbesondere durch

  • Verstreichenlassen der 2-monatigen Ausübungsfrist,
  • (formlos möglichen) Verzicht aller Berechtigten,
  • jede Veräußerung des Erbteils.[1]
[1] Vgl. wegen weiterer Fälle Gergen in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 2034 Rn. 43 m. w. N.

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