Sinn und Zweck

Die Nachlassinsolvenz dient der gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger entsprechend ihrer Quote. Sie bietet sich auch und gerade als Mittel der Auseinandersetzung zersplitterter Erbengemeinschaften an.[1]

Antragsrecht

Berechtigt zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger (§ 317 Abs. 1 InsO).

Antragspflicht

Erforderlich ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds. Dann besteht allerdings auch eine Antragspflicht des Erben, der sich bei deren Verletzung schadensersatzpflichtig machen kann (§ 1980 Abs. 1 BGB).[2]

 
Wichtig

Haftung droht!

Diese Schadenersatzpflicht ist nicht zu unterschätzen: Jeder zur Insolvenzantragstellung Verpflichtete haftet auch für den zufälligen Untergang, jede Verschlechterung und sogar Wertverluste der zum Nachlass gehörenden Gegenstände, wenn er seiner ihn (auch als Mit- oder Erbeserben treffenden) Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt.[3]

Eröffnungsgründe

Eröffnungsgründe sind die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung(§§ 320, 17, 19 InsO). Die Gründe müssen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht etwa im Zeitpunkt des Erbfalls, und zwar auf Basis der aktuellen Veräußerungswerte vorliegen.[4]

Zuständigkeit

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist beim Amtsgericht zu beantragen, bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Insolvenzgericht, §§ 2, 315 InsO).[5]

Wirkungen der Eröffnung

Wird das Insolvenzverfahren über den Nachlass des (möglicherweise vor Jahrzehnten) verstorbenen Alleineigentümers einer Immobilie eröffnet, dann ist der vom Gericht bestellte Nachlassinsolvenzverwalter zur Verfügung über das Eigentum am Grundstück berechtigt. Er kann den Grundbesitz freihändig verkaufen, ohne dass es einer Klärung der bürgerlich-rechtlichen Eigentumslage bedarf. Aus dem Erlös befriedigt er wie im Insolvenzverfahren allgemein üblich die bestehenden Verbindlichkeiten und zahlt einen Überschuss an die Erben aus (§ 199 InsO). Dabei hat er im Nachlassinsolvenzverfahren nach Erbquoten zu verteilen.[6]

[1] Eingehend Roth/Wozniak, ZEV 2021, 489.
[2] Hierzu AG Erfurt, Urteil v. 9.2.2022, 5 C 1798/19, ErbR 2022, 751.
[3] Roth/Wozniak, ZEV 2021, 489, 491.
[5] Herzog, NZM 2013, 175, 177.
[6] Näher Roth/Wozniak, ZEV 2021, 489, 491.

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