Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

Die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung)[1] angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren[2] eröffnet ist (§ 1975 BGB). Damit verlieren die Erben die "Herrschaft" über den Nachlass. Die Nachlassverwaltung ist vom Nachlassgericht in jedem Fall auf Antrag des oder der Erben, aber auch dann auf Antrag eines Nachlassgläubigers anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 BGB).[3]

Dürftigkeitseinrede

Scheiden Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren aus, kann der Erbe die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erheben (§ 1990 BGB). Er ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung (Duldung der Wegnahme) – oder aber freiwillig – herauszugeben.[4]

[1] Aber nur auf Antrag aller Miterben (§ 2062 BGB).
[2] Zur Insolvenzantragspflicht vgl. du Carrois, Rpfleger 2009, 197.
[3] Zur Praxis der Nachlassverwaltung vgl. Roth, NJW-Spezial 2018, 487.
[4] Dazu Roth, NJW-Spezial 2018, 423; ferner Joachim, ZEV 2005, 99, 100.

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