Ausgleich von Zuwendungen

Mitunter hat ein Miterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen erhalten. Häufig geht es dabei um die Ausstattung.[1] Existiert keine letztwillige Verfügung, kann leicht Streit darüber entstehen, ob und inwieweit diese Vorempfänge anzurechnen sind. Einige Regeln zur Ausgleichspflicht geben §§ 2050 ff. BGB vor.[2]

Zur Klärung solcher Ausgleichspflichten kann ein Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch bestehen.[3]

Ausgleich von Pflegeleistungen

Pflegen einzelne Abkömmlinge den Erblasser vor dessen Tod, können ihnen Ausgleichsansprüche nach § 2057a BGB zustehen. Ein solcher Anspruch ist im Voraus aus dem Nachlass zu befriedigen, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend den Erbquoten unter sämtlichen Erben verteilt wird.[4]

Anordnung des Erblassers

Der BGH hat zu diesem Fragenkomplex, der für die Nachlassplanung von erheblicher Bedeutung ist, die Grenzen von Ausgleichsanordnungen aufgezeigt:

Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.[5]

 
Praxis-Tipp

"Vergessener" Ausgleich

Eine Auseinandersetzung ohne Beachtung gegebener Ausgleichungspflichten löst Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB) der Ausgleichungsberechtigten gegen die Zuwendungsempfänger aus.[6]

[1] Definition in § 1624 Abs. 1 BGB; vgl. dazu Roth, NJW-Spezial 2023, 679.
[2] Eingehend hierzu Schindler, ZEV 2006, 389.
[4] OLG Naumburg, Urteil v. 21.10.2021, 2 U 11/21, ZEV 2022, 531; ausführlich Bredemeyer/Sutter, ZEV 2022, 61.
[5] BGH, Urteil v. 28.10.2009, IV ZR 82/08, FamRZ 2010, 27 = ZEV 2010, 33 = DNotZ 2010, 629 mit Anmerkung Keim; ferner Heinze, ZNotP 2010, 64; Wellenhofer, JuS 2010, 646.
[6] Grüneberg/Weidlich, § 2055 BGB Rn. 1.

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