Ausgleich von Zuwendungen
Mitunter hat ein Miterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Zuwendungen erhalten. Häufig geht es dabei um die Ausstattung.[1] Existiert keine letztwillige Verfügung, kann leicht Streit darüber entstehen, ob und inwieweit diese Vorempfänge anzurechnen sind. Einige Regeln zur Ausgleichspflicht geben §§ 2050 ff. BGB vor.[2]
Zur Klärung solcher Ausgleichspflichten kann ein Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch bestehen.[3]
Ausgleich von Pflegeleistungen
Pflegen einzelne Abkömmlinge den Erblasser vor dessen Tod, können ihnen Ausgleichsansprüche nach § 2057a BGB zustehen. Ein solcher Anspruch ist im Voraus aus dem Nachlass zu befriedigen, bevor der verbleibende Nachlass entsprechend den Erbquoten unter sämtlichen Erben verteilt wird.[4]
Anordnung des Erblassers
Der BGH hat zu diesem Fragenkomplex, der für die Nachlassplanung von erheblicher Bedeutung ist, die Grenzen von Ausgleichsanordnungen aufgezeigt:
Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.[5]
"Vergessener" Ausgleich
Eine Auseinandersetzung ohne Beachtung gegebener Ausgleichungspflichten löst Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB) der Ausgleichungsberechtigten gegen die Zuwendungsempfänger aus.[6]
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