Interessenkollision?

Nicht selten kommt es vor, dass ein Minderjähriger und ein Elternteil oder ein Verwandter des Elternteils eine Erbengemeinschaft bilden.[1] Wenn diese Erbengemeinschaft Nachlassgegenstände veräußern will, kann für den miterbenden bzw. mit einem Miterben verwandten Elternteil ein Konflikt zwischen den eigenen Interessen und den Interessen des von ihm vertretenen Minderjährigen bestehen, etwa bei dringendem persönlichem Liquiditätsbedarf des Elternteils oder seines Verwandten. Im Innen- und Außenverhältnis stellt sich dann die Frage nach der richtigen Vertretung des Minderjährigen im Hinblick auf die Problematik der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 181 BGB.[2]

[1] Für die Zeit zwischen dem Erbfall und der Kindesgeburt ist die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen (§ 2043 BGB).
[2] Hierzu Fest in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 2042 Rn. 40; ferner OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.2.2007, 1 UF 371/06, NJW-RR 2007, 1308; Mahlmann, ZEV 2009, 320.

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