Ein gängiger Weg

Die Auseinandersetzung und Liquidation einer Erbengemeinschaft erfolgt grundsätzlich im Ganzen und auf einmal. Jedoch sind auch Teilerbauseinandersetzungen in der Praxis üblich: Zum einen ist sie als persönliche Teilauseinandersetzung möglich, bei der ein einzelner Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, während diese mit den übrigen Miterben fortgesetzt wird (Abschichtung) oder aber seinen Erbanteil auf die anderen überträgt.[1]

Zum anderen kann auch eine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung vorgenommen werden. Es wird dann nur ein Teil der Nachlassgegenstände geteilt. Am Restnachlass besteht die Erbengemeinschaft fort.[2]

Zustimmung?

Für Teilerbauseinandersetzungen wird allerdings grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben verlangt.[3] Ferner muss der etwa vorhandene Testamentsvollstrecker einverstanden sein.[4]

Eine Teilauseinandersetzung kann im Übrigen nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und gleichzeitig Belange der Erbengemeinschaft sowie der übrigen Miterben nicht beeinträchtigt werden.[5]

[1]

S. Abschn. 1.

[2] Hierzu Frieser/Potthast, ErbR 2020, 2, 3.
[3] Ausführlich Reimann, ZEV 2009, 120.
[4] Klinger/Roth, NJW-Spezial 2006, 541.

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