Übereinkunft aller Miterben

Durch einstimmigen Beschluss können die Miterben die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses (oder auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstands) auf Dauer ausschließen. Das geschieht häufig, wenn zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört. In diesen Fällen richtet sich die Auflösung der Erbengemeinschaft nach den Regeln über die Kündigung, die nur aus wichtigem Grund zulässig ist.[1]

Kündigungsgrund?

Bloßer Geldbedarf eines Miterben reicht als Kündigungsgrund nicht aus. Die Vereinbarung, die Erbengemeinschaft nicht auseinanderzusetzen, gilt nicht mehr, wenn einer der Miterben stirbt, es sei denn, die Fortsetzung der Gemeinschaft sei auch für diesen Fall bestimmt worden.

Schutz der Gläubiger

Ein Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist an die Vereinbarungen der Miterben über die Auseinandersetzung nicht gebunden. Trotz einer Vereinbarung über einen Auseinandersetzungsausschluss kann er die Auseinandersetzung betreiben.[2]

[1] §§ 2042 Abs. 2, 749 Abs. 2 und 3, 750, 751 BGB; vgl. auch BGH, Urteil v. 24.6.1968, III ZR 109/65, BB 1968, 1219.

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