Aufteilung des Nachlasses
Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Miterben, ohne ihr Zutun und oft auch ohne ihre Kenntnis, ist insofern eine Zwangs- und Zufallsgemeinschaft.[1] Zu ihrer Beendigung sieht das Gesetz[2] in erster Linie die Auseinandersetzung vor. Dies bedeutet Abwicklung der Erbengemeinschaft sowohl im Verhältnis der Miterben untereinander als auch nach außen. So sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und alle laufenden Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuwickeln. Im Innenverhältnis sind vor allem eventuelle Vorempfänge auszugleichen und das Aktivvermögen aufzuteilen (Nachlassteilung). Besondere Probleme sind im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften über vermietete Immobilien zu beachten.[3]
Auflösung der Gemeinschaft
Mit der Auseinandersetzung ist die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben aufgelöst.[4]
Zersplitterte Erbengemeinschaft
Sind nicht alle Miterben und Erbeserben ausfindig zu machen und zur Mitwirkung an der Auseinandersetzung zu bewegen, kann sich das Nachlassinsolvenzverfahren als effizientes Mittel zur Auseinandersetzung anbieten.[5]
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