Aufteilung des Nachlasses

Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Miterben, ohne ihr Zutun und oft auch ohne ihre Kenntnis, ist insofern eine Zwangs- und Zufallsgemeinschaft.[1] Zu ihrer Beendigung sieht das Gesetz[2] in erster Linie die Auseinandersetzung vor. Dies bedeutet Abwicklung der Erbengemeinschaft sowohl im Verhältnis der Miterben untereinander als auch nach außen. So sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und alle laufenden Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuwickeln. Im Innenverhältnis sind vor allem eventuelle Vorempfänge auszugleichen und das Aktivvermögen aufzuteilen (Nachlassteilung). Besondere Probleme sind im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften über vermietete Immobilien zu beachten.[3]

Auflösung der Gemeinschaft

Mit der Auseinandersetzung ist die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben aufgelöst.[4]

 
Praxis-Tipp

Zersplitterte Erbengemeinschaft

Sind nicht alle Miterben und Erbeserben ausfindig zu machen und zur Mitwirkung an der Auseinandersetzung zu bewegen, kann sich das Nachlassinsolvenzverfahren als effizientes Mittel zur Auseinandersetzung anbieten.[5]

[1] Frieser/Potthast, ErbR 2020, 2; Krug, ErbR 2017, 2.
[2] Vgl. §§ 2042 ff. BGB; eingehend Hartlich, RNotZ 2018, 285.
[3] Vgl. Streppel, ZErb 2020, 235.
[4] Miterben, die bei der Auseinandersetzung "unbekannt" waren und übergangen wurden, können später noch Ansprüche geltend machen, vgl. Abschn. 5.
[5] Hierzu Roth/Wozniak, ZEV 2021, 489; ferner Grundbesitz in Erbengemeinschaft: Miterbenhaftung – Zwangsvollstreckung – Insolvenz, Abschn. 3.

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