Rz. 134
Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung gemäß § 12 Satz 1 GmbHG im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Der (elektronische) Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) ist somit das Pflichtmedium für die gesetzlich und gesellschaftsvertraglich zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichungen.[1] Das Gesetz sieht dies für folgende Fälle vor:
- Beschluss über die Rückzahlung von eingezahlten Nachschüssen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GmbHG),
- Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals und Aufforderung der Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 3 GmbHG),
- Bekanntmachung der Auflösung und Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei derselben zu melden (§ 65 Abs. 2 Satz 2 GmbHG),
- Erhebung der Nichtigkeitsklage (§ 75 Abs. 2 GmbHG i. V. m. §§ 246 bis 248 AktG).
Rz. 135
Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen (§ 12 GmbHG). Als zusätzliche Gesellschaftsblätter kann auch die Homepage der GmbH in Betracht kommen.
Es sollte unter anderem aus Kostengründen darüber nachgedacht werden, bevor – neben dem elektronischen Bundesanzeiger als Pflichtblatt und ggf. der Homepage der GmbH – ein weiteres gedrucktes Gesellschaftsblatt im Gesellschaftsvertrag bestimmt wird. In solchen Fällen führt außerdem eine fehlerhafte oder unterlassene Bekanntmachung im weiteren Gesellschaftsblatt dazu, dass ein mit der Bekanntmachung ggf. verbundener Fristbeginn nicht in Kraft gesetzt wird.[2] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH enthält kein freiwilliges Bekanntmachungsblatt, sondern verweist lediglich darauf, dass für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses mit dem Bestätigungsvermerk, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Ergebnisses und des Beschlusses über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags die §§ 325, 326, 327, 328 HGB anzuwenden sind (§ 25 GV).
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