Rz. 111

Gemäß § 58 Abs. 1 GmbHG kann eine Herabsetzung des Stammkapitals nur unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:

  1. der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals muss von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden; in dieser Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
  2. die Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
  3. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern stattgefunden hat;
  4. mit der Anmeldung ist die Bekanntmachung des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, dass die Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, wegen deren erhobener Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
 

Rz. 112

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bleibt die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter dem in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag liegen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).

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