Rz. 95

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und muss notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

 

Rz. 96

Ein Beschluss der Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrags ist – wie auch im Rahmen der Beschlussfassung in anderen Angelegenheiten[1] – möglich durch

  • eine förmliche Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG) oder
  • eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, § 48 Abs. 2 GmbHG).[2]
 

Rz. 97

Sofern eine Änderung des Gesellschaftsvertrags im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen soll, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zur Form und zur Frist der Einberufung[3] sowie zur Durchführung der Versammlung.

 

Rz. 98

Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf eine notwenige höhere Mehrheit zur Beschlussfassung über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (bis zur Einstimmigkeit) ist zulässig[4], nicht dagegen eine Herabsetzung.[5] Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch noch andere Erfordernisse für einen Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags aufstellen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Dazu gehören unter anderem besondere Erfordernisse für das Beschlussverfahren, etwa im Hinblick auf die Einladung zur Gesellschafterversammlung.[6]

 

Rz. 99

Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht keine weiteren Voraussetzungen für Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags vor, sondern schreibt entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vor (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 GV).

 

Rz. 100

Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann dagegen nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Darunter fallen unter anderem

  • die Nachschusspflicht,
  • eine Mitarbeitspflicht,
  • ein Wettbewerbsverbot,

und zwar sowohl bei der erstmaligen Einführung, einer Erhöhung, einer Verlängerung oder verschärften Sanktionen (zum Beispiel in Form von Vertragsstrafen).[7]

 

Rz. 101

Im Rahmen der Änderung des Zwecks der Gesellschaft (im Sinne des Grundzwecks, zum Beispiel Gewinnerzielungsabsicht oder gemeinnütziger Zweck) im Gesellschaftsvertrag ist zu beachten, dass abweichend von § 53 GmbHG nicht eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen genügt, sondern zumindest in analoger Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist.[8]

 

Rz. 102

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).[9] Zuständig dafür sind die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl.[10] Die elektronische Einreichung der Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar (§ 123 Abs. 1 HGB i. V. m. § 129 BGB, § 39a, 40 BeurkG). Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 103

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags, das heißt nach Abschluss der Gründung der GmbH, werden erst mit der Eintragung im Handelsregister oder zu einem im Beschluss bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam, das heißt, sie wirken im Außenverhältnis nicht auf den Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung zurück.[11] Im Innenverhältnis ist dagegen eine Rückwirkung unter der Voraussetzung möglich, dass dazu ein allseitiges Einvernehmen der Gesellschafter besteht.[12]

 

Rz. 104

Die Gesellschafterversammlung kann aber mit dem Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags auch einen späteren Zeitpunkt nach der Eintragung festlegen, zu dem die Änderung wirksam werden soll.

 
Praxis-Beispiel

Die Gesellschafterversammlung beschließt im Juni 2020, dass – mit Rücksicht auf die aktuelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats – erst ab dem 1.6.2021 eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder eingeführt wird. Der Beschluss wird zwar bereits im August 2020 in das Handelsregister eingetragen, ist aber erst ab dem 1.6.2021 wirksam.

[1] Siehe zu den Ausnahmen im Umwandlungsrecht, in denen ein Beschluss nur im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst werden kann (Zustimmung der Gesellschafter im Rahmen einer Verschmelzung (Verschmelzungsbeschluss) gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG) Rn. 913.
[2] Unter anderem MüKoGmbHG/Harbarth, § 53 Rn. 61; UHL/Ulmer/Casper, GmbHG, § 53 Rn. 46; HK-GmbHG/ Inhester, § 53 Rn. 26.
[3] Si...

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