Rz. 76

Die Unternehmergesellschaft(haftungsbeschränkt) (UG) wurde – wie auch das vereinfachte Verfahren (§ 2 Abs. 1a GmbHG) – im Rahmen des "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" vom 23.10.2008 eingeführt.[1] Nach der Gesetzesbegründung soll es die GmbH in der Variante der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft jungen Existenzgründern sehr einfach machen, ihre unternehmerischen Ziele in Angriff zu nehmen. In Kombination mit der Vereinfachung der Gründung unter Verwendung der Mustersatzung ist nach Auffassung der Bundesregierung damit ein der GmbH bisher unbekanntes Maß an Flexibilität, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostengünstigkeit erreicht. Damit soll die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen erleichtert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt werden.[2]

 

Rz. 77

Für die Gründung einer UG gelten jedoch folgende Besonderheiten:

 

Rz. 78

Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (§ 5a GmbHG).

 

Rz. 79

Das GmbH-Gesetz verlangt, dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Das bedeutet, dass aus rechtlicher Sicht für die Gründung einer UG im Fall einer Einpersonengründung ein Stammkapital von 1 EUR genügt und im Fall einer Mehrpersonengründung eine entsprechende Vielzahl davon, das heißt bei zwei Gesellschaftern 2 EUR, bei drei Gesellschaftern 3 EUR usw. Die bereits bisher fehlende ausdrückliche Pflicht im GmbH-Gesetz, die Gesellschaft mit ausreichendem Eigenkapital auszustatten, wurde durch die Möglichkeit der Gründung der UG mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR bekräftigt.[3]

 

Rz. 80

Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 81

§ 5a Abs. 3 GmbHG schreibt weiter vor, dass in der Bilanz des nach den §§ 242, 264 HGB aufzustellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist (Thesaurierungspflicht[4]). Die Rücklage darf nur verwendet werden

  1. für Zwecke des § 57c,
  2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,
  3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschussgedeckt ist (§ 5 Abs. 3 GmbHG).
 

Rz. 82

Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG).

 

Rz. 83

Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden (§ 5 Abs. 5 GmbHG). Diese Regelung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit (kein Automatismus), durch eine Kapitalerhöhung die Beschränkungen für die UG entfallen zu lassen. In Betracht kommen dafür Kapitalerhöhungen gemäß §§ 55 ff. GmbHG sowie Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, §§ 57c ff. GmbHG).[5]

[1] BGBl. I, S. 2026.
[2] So die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6140, S. 31.
[3] Siehe dazu auch Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, Einleitung Rn. 51 ff. m. w. N. unter anderem zur durchschnittlichen Höhe des Stammkapitals einer UG und der höheren Insolvenzanfälligkeit bei niedrigen Mindesteinlagen sowie Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 5a Rn. 17 ff., unter anderem mit Hinweis auf die nachhaltige Gefahr, dass eine neu gegründete unterfinanzierte UG alsbald überschuldet und insolvent ist.
[4] Siehe dazu im Einzelnen unter anderem Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 5a Rn. 34 ff.; Baumbach/ Hueck/Servatius, GmbHG, § 5a Rn. 21 ff.
[5] Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 5a Rn. 32; siehe zum Rechtsformzusatz nach Kapitalerhöhung gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG auch Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 5a Rn. 60 ff.

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