Rz. 19
Der Gesellschaftsvertrag muss (mindestens) folgende Punkte enthalten:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG),
- den Gegenstand des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG),
- den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG),
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).
Rz. 20
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, dass die Gesellschaft für nichtig erklärt werde (§ 75 Abs. 1 GmbHG, sog. Nichtigkeitsklage).[1] Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes (AktG) finden entsprechende Anwendung (§ 75 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 21
Ist (aufgrund einer Klage gemäß § 75 und eines daraufhin ergangenen Nichtigkeitsurteils) die Nichtigkeit der GmbH in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung (Liquidation) die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 77 Abs. 1 GmbHG).
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