Kinder beschädigen Fahrzeug

Für Schäden an einem Auto, die durch in einer Kindertagesstätte (KITA) untergebrachte Kinder verursacht wurden, muss die KITA nicht im Rahmen der Amtshaftung aufkommen, wenn die Verantwortlichen ihre Aufsichtspflichten erfüllt haben und es zuvor auch nicht zu einem Schadensfall gekommen ist.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug neben dem Gelände einer Kindertagesstätte geparkt. Mehrere Kinder warfen Kieselsteine auf das Auto, ohne dass die beiden Erzieherinnen dies bemerkten.

Da die Erzieherinnen in der in öffentlicher Trägerschaft stehenden KITA ein öffentliches Amt ausübten, konnte die beklagte Stadt grundsätzlich haften, wenn die Erzieherinnen ihre Amtspflichten verletzt hatten. Das OLG Frankfurt a. M. kam hier zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch aus der Amtshaftung der beklagten Erzieherinnen zustand.

Amtshaftung im Raum

Im konkreten Fall hatten sich 15 bis 20 Kinder, die aus verschiedenen Vormittagsgruppen zusammengefasst wurden, nachmittags auf dem Außengelände der Kindertagesstätte aufgehalten und dort gespielt. Die Erzieherinnen saßen mit Blickrichtung auf den Zaun, der das Gelände umgab, auf Bänken und fütterten 2 Kleinkinder. Als sie das Geräusch von Steinen hörten, die auf den Boden fallen, sahen sie, dass 4 Kinder am Zaun standen und mit Steinen warfen. Sie liefen sofort zu den Kindern und sorgten dafür, dass sie mit dem Steinewerfen aufhörten und sich eine andere Beschäftigung suchten.

Aufsichtspflicht erfüllt

Nach den glaubhaften Erläuterungen der Erzieherinnen waren bisher keine Vorfälle mit Steine werfenden Kindern passiert. Von ihrem Sitzplatz konnten sie auch die Aufsicht über die Kinder ausreichend wahrnehmen. Das Gelände war gut einsehbar, auch wenn sie nicht jeden Winkel des Freigeländes sehen konnten. Es war auch nicht zu kritisieren, dass beide nebeneinander auf der Bank saßen, weil diese als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder fungierte, wo sie essen und trinken konnten. Die Erzieherinnen hatten also nach Auffassung der Richter ihre Aufsichtspflicht erfüllt.

(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.1.2014, 1 U 76/13)

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