Leitsatz

Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige und ihr Ehemann erzielten als Bildjournalisten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ihre Tätigkeit bestand darin, Informationen über Tagesereignisse mit eigener Kameraausrüstung festzuhalten. Die fotografische Tätigkeit war nicht auftragsbezogen. Vielmehr wählten die Eheleute eigenständig Themen aus und fotografierten auf Vorrat. Das Bildmaterial stellten sie fast ausschließlich der F GmbH zur Verfügung, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung, die Vermittlung und der Vertrieb von Bildmaterial, insbesondere an Presse, Werbung und Wirtschaft war. In den Jahren 1997 bis 1999 erzielten sie 99 % ihres Umsatzes über die F GmbH. Die F GmbH war im Jahr 1958 vom Vater des Ehemanns gegründet worden. Ab 1995 waren beide Eheleute jeweils mit 12,5 % an der F GmbH beteiligt. Im Dezember 1998 veräußerten sie ihre gesamten Anteile an der F GmbH an die K GmbH jeweils zum Preis von 750000 EUR. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Veräußerungserlös als laufende betriebliche Einnahme zu berücksichtigen sei. Begründung: Die Anteile stellten im Zeitpunkt der Veräußerung notwendiges Betriebsvermögen dar. Das FG wies die Klage der Eheleute als unbegründet zurück.

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG wird untersuchen müssen, welchen Umfang die wirtschaftliche Tätigkeit der F GmbH tatsächlich hatte. Im Einspruchsverfahren wurde dazu vorgetragen, dass die Aufträge der Eheleute lediglich 3,73 % und 1,88 % (1997) sowie 2,21 % und 0,82 % (1998) der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachten. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem BFH naheliegend, dass es den Eheleuten nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs, sondern auf die Kapitalanlage ankam. Wirtschaftlich waren sie mit einem Anteil von jeweils 12,5 % am gesamten Geschäftserfolg der F GmbH beteiligt. Sollte eine nicht behebbare Ungewissheit ("non liquet") verbleiben, trifft das Finanzamt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen notwendigen Betriebsvermögens, sodass eine Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu seinen Lasten geht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.01.2010, VIII R 34/07.

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