Leitsatz

Auch nach Ergehen des BFH-Urteils v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010 S. 535, ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

 

Sachverhalt

Am Vermögen der X-GmbH & Co. KG (X-KG) sind die Kommanditisten K zu 67 % und B zu 33 % beteiligt sind. Im Jahr 2006 wurde eine weitere GmbH & Co. KG (S-KG) gegründet, deren Kommanditisten ebenfalls K und B mit denselben Vermögensanteilen sind. Die X-KG war Eigentümerin von 3 zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken, die sie mit notariellem Vertrag auf die S-KG übertrug. Die S-KG führte die Buchwerte von insgesamt 195074 EUR fort. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen der X-KG entnommen worden. Es ermittelte den Teilwert mit 675000 EUR und erhöhte den Gewinn der X-KG.

Im Aussetzungsverfahren hat der IV. Senat des BFH ernstliche Zweifel daran geäußert, ob eine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften zwingend ist. Er sieht sich sich durch das Urteil des I. Senats v. 25.11.2009, I R 72/08, BFH/NV 2010 S. 535, das die Aufdeckung der stillen Reserven fordert, nicht daran gehindert. Der IV. Senat weist darauf hin, dass auch bei einer Personengesellschaft Subjekt der Einkünfteerzielung der Gesellschafter ist. Er hält es für folgerichtig, wenn ein Steuersubjekt die ihm zuzuordnenden stillen Reserven ungeachtet dessen beibehält, in welchem Betriebsvermögen sich das betreffende Wirtschaftsgut befindet.

Diesen Grundsatz regelt § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG.Der IV. Senat neigt dazu, das Buchwertfortführungsgebot des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend anzuwenden, wenn Wirtschaftgüter von dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft unentgeltlich oder gegen Minderung und Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen mitunternehmerischen Personengesellschaft übertragen werden. Er ist sich bewusst, dass er von dem o.g. BFH-Urteil des I. Senats abweicht. Eine Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO wegen einer materiellen Rechtsfrage kommt in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht endgültig zu beantworten ist, jedoch nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.04.2010, IV B 105/09.

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