Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt, ist sein (Hilfs‐) Antrag auf eine "Rücklage nach § 6b EStG i.H.d. Veräußerungsgewinns" dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs. 1 EStG begehrt.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Mehrere in seinem Alleineigentum stehende Grundstücke wurden an die GmbH verpachtet. Im Herbst 1994 übertrug er einen GmbH-Geschäftsanteil von 25 % auf seine Mutter. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH wurde wenig später dahin ergänzt, dass u.a. alle über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehenden Geschäfte der Einwilligung von mindestens 76 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschafterversammlung bedürften und eine Änderung des Gesellschaftsvertrags die Zustimmung aller Gesellschafter erfordere. 1997 veräußerte der Steuerpflichtige einen Teil der Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Betriebsaufspaltung durch die Beteiligung der Mutter und die Ergänzung des Gesellschaftsvertrags im Herbst 1994 nicht beendet worden sei und erfasste den Veräußerungsgewinn als gewerbliche Einkünfte. Der Steuerpflichtige ist der Meinung, der Veräußerungsgewinn sei nicht steuerbar, hilfsweise bantragt er, bei der Einkommensteuer 1997 die Bildung einer Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b EStG i.H.d. Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen.

Der BFH ist der Auffassung, dass die Betriebsaufspaltung auch noch 1997 bestand. Der personellen Verflechtung durch Beherrschungsidentität steht die Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht entgegen. Für die Beherrschung einer GmbH genügt die Stimmrechtsmehrheit, die das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag für übliche Gesellschafterbeschlüsse vorschreibt. Die Erlöse aus der Veräußerung der Grundstücke sind daher als Betriebseinnahmen zu erfassen. Der BFH kann aber nicht beurteilen, ob eine Neutralisierung des Veräußerungsgewinns durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG in Betracht kommt, weil keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vorliegt, sog. Buchnachweis, § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG. Er weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige im 2. Rechtsgang u.U. noch vom Gewinnermittlungswahlrecht (Betriebsvermögensvergleich oder § 4 Abs. 3 EStG) Gebrauch machen und die für die § 6c oder § 6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation schaffen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.1.2013, III R 72/11.

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