Leitsatz

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1997 der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 zum 1.1.1994 zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997 ist nicht anzuwenden (Anschluss an Senatsurteile vom 5.6.2002, I R 81/00, BStBl II 2004, S. 344 = INF 2002, S. 703; vom 5.6.2002, I R 105/00, BFH/NV 2002, S. 1433).

 

Sachverhalt

Eine niederländische Kapitalgesellschaft (B.V.) erwarb 1991 ein im Inland belegenes Grundstück, das sie bebaute und im Streitjahr 1998 verkaufte. Dabei erzielte sie unstreitig einen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 KStG steuerpflichtigen Gewinn. Streitig ist, ob bei der Bemessung dieses Gewinns die um die Abschreibungen verminderten tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Grundstücks oder dessen höherer Teilwert am 1.1.1994 anzusetzen sind.

 

Entscheidung

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 i.V.m. Nr. 6 EStG 1997 unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch Veräußerung von inländischem Grundbesitz erzielt werden, der beschränkten Steuerpflicht. Das gilt jedoch erst seit dem 1.1.1994; zuvor waren entsprechende Gewinne von Steuerausländern, die im Inland keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter hatten, nicht steuerpflichtig. Der Eintritt in die inländische Steuerpflicht ist ein einlageähnlicher Tatbestand, weshalb ein nach dem 1.1.1994 erzielter Veräußerungsgewinn in der Weise zu ermitteln ist, dass dem Erlös der (gegebenenfalls fortgeschriebene) Teilwert auf den 1.1.1994 gegenübergestellt wird[1].

Daraus folgt aber nicht, dass der Eintritt in die inländische Steuerpflicht mit allen Konsequenzen als Einlage zu behandeln ist. Insbesondere greift § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997, der die Bewertung von kurz nach der Anschaffung oder Herstellung eingelegten Wirtschaftsgütern mit dem Ansatz der Anschaffungs- und Herstellungskosten regelt, insoweit nicht ein. Denn diese Norm betrifft nur Einlagen im Rechtssinne, und um eine solche geht es hier nicht. Die B.V. hat daher ihren Veräußerungsgewinn zu Recht unter Ansatz des Teilwerts auf den 1.1.1994 ermittelt.

 

Praxishinweis

Die Rechtsprechung des BFH zur Gewinnermittlung bei Eintritt in die Steuerpflicht betrifft nur diejenigen Fälle, in denen eine Erweiterung des § 49 EStG zur nachträglichen steuerlichen Verstrickung eines Wirtschaftsguts führt. Für vergleichbar erscheinende Vorgänge im Bereich des § 17 EStG[2] und des § 23 EStG gelten möglicherweise andere Regeln.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.8.2006, I R 6/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen