Leitsatz

Ein ungeteiltes Grundstück mit 5 freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Objekt i.S.d. zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienenden 3-Objekt-Grenze.

 

Sachverhalt

Eine GbR, bestehend aus den Ehefrauen eines Bauunternehmers und eines Architekten, errichtete auf einem 1993 erworbenen Grundstück 5 öffentlich geförderte Mehrfamilienhäuser mit 36 Wohnungen. Im September 1994 bot ein Makler das Grundstück, dessen Fertigstellung bis Ende 1994 vorgesehen war, zum Kauf an. Im November 1994 erfolgte der Verkauf. Bedingung war u.a. der Abschluss eines Verwaltervertrags über die Wohnungen mit dem Bauunternehmer.

 

Entscheidung

Der BFH sah die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels nicht als erfüllt an. Es wurde nur ein Objekt veräußert, zudem lässt sich nicht feststellen, dass eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat.

 

Kommentar

Praxishinweis

Als Objekt gilt ein Grundstück i.S.d. Grundbuchrechts. Es kommt nicht darauf an, ob sich auf dem Grundstück mehrere bauliche Einheiten befinden. Ist ein grundbuchrechtlich bestimmtes Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut, bleibt es ein Objekt für die Bestimmung der Objektanzahl beim gewerblichen Grundstückshandel. Andererseits ist bei Unterteilung eines einheitlichen Gebäudes in Wohnungs- und Teileigentum jede zivilrechtlich verselbstständigte Einheit ein eigenständiges Objekt. Dies gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung vom Verkäufer gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgegeben wird. Nach ständiger Rechtsprechung reicht bei Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb der 5-Jahres-Frist die bedingte Veräußerungsabsicht bei Erwerb der Immobilie aus. Werden weniger als 3 Objekte veräußert, bestehen deutlich höhere Anforderungen für die Feststellung der Veräußerungsabsicht. Es muss festgestellt werden können, dass der Verkäufer entweder bei Erwerb, spätestens aber bei Beginn der Bebauung oder Sanierung zur Veräußerung entschlossen war, also eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 5.5.2011, IV R 34/08.

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