Leitsatz

Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind Zinsaufwendungen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dazu hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen mit der Richtlinie 2003/ 49/EG (EU-Zins- und Lizenzrichtlinie) vereinbar ist.

 

Sachverhalt

Die deutsche GmbH D erhielt von ihrer alleinigen Anteilseignerin, der niederländischen S-BV langfristige Darlehen gewährt. Die dafür in 2004 gezahlten Darlehenszinsen hat das Finanzamt zur Hälfte nach § 8 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Einspruch und Klage der D blieben erfolglos.

Der BFH bestätigt grundsätzlich die hälftige Hinzurechnung der Entgelte für Schulden, die nicht nur vorübergehend das Betriebskapital verstärken sollen. Damit wird eine weit gehende gewerbesteuerliche Gleichstellung der Gewinne aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital erreicht.

Der BFH hat jedoch Zweifel, ob diese deutsche Regelung nicht gegen die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie verstößt. Danach sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit. Diese in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG (ZLR) angeordnete Steuerbefreiung könnte auch die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen zur Folge haben. Allerdings greift die Steuerbefreiung erst, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zum Zeitpunkt der Zinszahlung bereits mindestens 2 Jahre erfüllt waren (Art. 1 Abs. 10 ZLR). Um die Auswirkung dieser Regelungen auf das deutsche Steuerrecht zu klären, hat der BFH diese Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Hinweis

Zwar wurde im Rahmen des UntStRefG 2008 die gewerbesteuerliche Hinzurechnung grundlegend geändert. Dennoch hat dieser Vorlagebeschluss des BFH auch für die aktuelle geltende Regelung des § 8 Nr. 1a GewStG Bedeutung, weshalb gleich gelagerte Sachverhalte mit Einspruch und einem Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden sollten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 27.5.2009, I R 30/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen