Leitsatz

Wurde eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und sodann der übertragene Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, unterliegt der Gewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG der Gewerbesteuer. Diese Gewerbesteuer ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Veräußerungskosten abzugsfähig.

 

Sachverhalt

Eine OHG war am 2.1.2002 durch Formwechsel aus einer GmbH hervorgegangen. Im August 2002 veräußerte die OHG die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens und stellte ihre Tätigkeit ein. Aus dem entstandenen Gewinn hatte die OHG unstreitig 125894 EUR Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG zu zahlen. Das Finanzamt qualifizierte den Aufwand als Veräußerungskosten, der den Veräußerungsgewinn mindert. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch die Revision blieb ohne Erfolg, denn der BFH qualifizierte die Gewerbesteuer soweit sie durch die Veräußerung entsteht, ebenfalls als Veräußerungskosten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG. Für die Zuordnung ist entscheidend, dass die Aufwendungen nach ihrem auslösenden Moment – Veranlassungsprinzip – dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind.

Insbesondere soll mit der Regelung des § 18 Abs. 4 UmwStG nicht lediglich die bei der Kapitalgesellschaft unterbliebene Gewerbesteuerbelastung "nachgeholt" werde. Denn anders als die frühere Regelung wird damit nicht ein rückwirkender Wegfall einer gewerbesteuerlichen Vergünstigung geregelt, sondern der Veräußerer selbst mit Gewerbesteuer belastet. Die Veräußerung innerhalb der 5-jährigen Sperrfrist ist dabei auslösende Moment als sachlicher Bezugspunkt für die Gewerbesteuerbelastung. Sie bestimmt sich nach dem erzielten Veräußerungsgewinn und nicht nach dem bei der Umwandlung erzielbaren Gewinn. Damit muss die nach § 18 Abs. 4 UmwStG anfallende Gewerbesteuer den Veräußerungskosten zugerechnet werden.

 

Hinweis

Die Zuordnung von Aufwand zu den Veräußerungskosten statt zum laufenden Ergebnis ist regelmäßig ungünstig, da somit der nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerungsgewinn gemindert wird. Bereits bisher war geklärt, dass die durch eine Betriebsveräußerung bedingten Verkehrssteuern, z.B. Grunderwerbsteuer oder Aufwand für eine vorzeitige Rückzahlung eines Kredits als Veräußerungskosten dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.12.2009, IV R 22/08.

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