1. Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen (§ 8 Nr. 1 GewStG)

    Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG ist die Summe aus

    abzüglich eines Freibetrages von 100.000 EUR zu 25 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen. Dieser Freibetrag ist gemäß Richtlinie 8.1 Abs. 6 Satz 1 GewStR 2009 betriebsbezogen zu gewähren.

    Für Wohnungsunternehmen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Hinzurechnung von 25 % der Entgelte für Schulden auf Grund des i. d. R. vorliegenden hohen Fremdkapitalanteils von Bedeutung

    Entgelte für Schulden sind gemäß Richtlinie 8.1 Abs. 1 Satz 1 GewStR 2009 "die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und die vorzeitige Zurverfügungstellung von Kapital". Bei der Frage, ob ein hinzuzurechnendes Entgelt vorliegt, ist nicht die Bezeichnung des Entgelts, sondern der wirtschaftliche Gehalt der Leistung entscheidend (Richtlinie 8.1 Abs. 1 Satz 2 GewStR 2009).

    Demnach gehören zu den Entgelten für Schulden gemäß Richtlinie 8.1 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 GewStR 2009:

    • Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz,
    • Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte und Gewinnobligationen,
    • Damnum und Disagio,
    • i. d. R. laufende Sondervergütungen bei Bankkrediten (z. B. Provisionen, Garantieentgelte) mit Ausnahme der Provisonen für nicht in Anspruch genommene Kredite.

    Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG erfolgt dagegen für aktivierte Bauzeitzinsen (Hinweis 8.1 Abs. 1 GewStH 2009).

    Da Bereitstellungs- und Zusageprovisionen keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital darstellen, unterliegen sie nicht der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG (Richtlinie 8.1 Abs. 1 Satz 7 GewStR 2009). Darüber hinaus sind die mit Schulden zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten (z. B. Kosten der Grundschuldbestellung bzw. -löschung), laufende Verwaltungskosten, die sich nicht nach dem Darlehensbetrag bemessen (siehe hierzu Hinweis 8.1 Abs. 1 GewStH 2009), Depotgebühren, Bereitstellungszinsen usw. keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte (Richtlinie 8.1 Abs. 1 Satz 9 GewStR 2009).

    Gemäß Richtlinie 8.1 Abs. 4 Satz 1 GewStR 2009 sind unter Miet- und Pachtzinsen "nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder der Pächter für den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstandes an den Vermieter oder den Verpächter zu zahlen hat." Dazu gehören gemäß Hinweis 8.1 Abs. 4 GewStH 2009 auch die Aufwendungen des Mieters oder Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstandes, die er über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichen Recht hinaus (§§ 582 ff. BGB) auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat.

  2. Hinzurechnung von Gewinnanteilen (Dividenden) von Körperschaften (§ 8 Nr. 5 GewStG)

    Erträge aus Dividenden i.S.v. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG sind zu 95 % nicht im körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen enthalten (vgl. Körperschaftsteuer, dort Kapitel 2.2.3). Es erfolgt eine Hinzurechnung, wenn die Beteiligung weniger als 15 % des Grund- und Stammkapitals der Körperschaft beträgt (§ 8 Nr. 5 GewStG).

  3. Hinzurechnung von Anteilen am Verlust von Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG)

    Gewinne von Personengesellschaften werden bereits auf Ebene der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wird dieser Gewinn dann auf die Gesellschafter der Personengesellschaft (= Mitunternehmer) verteilt. Wird der Anteil an der Personengesellschaft im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten, führt der auf den Mitunternehmer entfallende Gewinnanteil zu einer Erhöhung des Gewerbeertrages und daraus folgend zu einer Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung sind diese Gewinnanteile gemäß § 9 Nr. 2 GewStG wieder zu kürzen.

    Analog verhält es sich bei einem Verlustanteil. Damit dieser nicht zu einer doppelten Gewerbesteuerersparnis führt, ist er dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 8 GewStG wieder hinzuzurechnen.

    Dabei ist für die Hinzurechnung gemäß Richtlinie 8.4 Satz 1 GewStR 2009 der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil maßgebend. Gemäß Richtlinie 8.4 Satz 2 GewStR 2009 ist eine Hinzurechnung auch vorzunehmen, wenn das Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) – wie etwa in der Vorbereitungs- o...

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