Rz. 918

Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es ebenfalls nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG). Im Gegensatz zum Fall der einstimmigen Beschlussfassung aller Gesellschafter in Textform (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG) sind im Rahmen dieser alternativen Möglichkeit des Verzichts auf eine Gesellschafterversammlung zwei Erklärungen notwendig:

  1. die Einverständniserklärung mit der schriftlichen Stimmabgabe,
  2. die Stimmabgabe selbst.
 

Rz. 919

Die Notwendigkeit der Abgabe von zwei Erklärungen beinhaltet, dass im Unterschied zum Fall des einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter Beschlüsse nicht zwingend einstimmig, sondern durchaus nur mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst werden können, sofern auch die in der Sache unterlegenen Gesellschafter ihr Einverständnis mit diesem Verfahren erklärt haben.[1] Im Rahmen der schriftlichen Abstimmung gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG ist aber ebenfalls notwendig, dass die Einverständniserklärung aller teilnahmeberechtigten Gesellschafter vorliegt, selbst wenn sie nicht stimmberechtigt sind.[2]

 

Rz. 920

Die Einverständniserklärung mit der schriftlichen Stimmabgabe ist formlos möglich, das heißt, sie kann zum Beispiel nicht nur schriftlich oder in Textform, sondern auch formlos, also auch stillschweigend, abgegeben werden.[3] Ob in dem Fall, dass ein Gesellschafter nur seine Stimme abgibt, er damit auch stillschweigend sein Einverständnis mit diesem Verfahren erklärt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel liegt dann allerdings kein Einverständnis vor.[4]

 

Rz. 921

Die Einverständniserklärung kann sowohl vor der Abstimmung als auch gleichzeitig mit der Stimmabgabe, aber auch noch nachträglich erteilt werden, wenn das Einverständnis mit der schriftlichen Beschlussfassung noch nicht verweigert wurde.[5] Selbst wenn nur ein Gesellschafter sein Einverständnis nicht erklärt, ist der Beschluss unwirksam.[6]

 

Rz. 922

Im Gegensatz zur einstimmigen Beschlussfassung aller Gesellschafter gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG, für die die Textform genügt, ist für die schriftliche Abstimmung im Fall des § 48 Abs. 2 Alt. 2GmbHGnach dem Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich die Schriftform erforderlich (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG: "… schriftliche Abgabe der Stimmen".). Mit der Begründung, dass für unterschiedliche Formerfordernisse auch aus praktischer Sicht kein Bedarf besteht, wird in der Fachliteratur aber die Ansicht vertreten, dass sowohl für die Einverständniserklärung (mit der Durchführung der schriftlichen Stimmabgabe) als auch die Stimmabgabe selbst Textform[7] (§ 126b BGB) genügt.[8]

 

Rz. 923

Es empfiehlt sich, bei der Durchführung der schriftlichen Abstimmung gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG ausdrücklich eine Frist für die Stimmabgaben zu setzen. Wie bei der Alternative der einstimmigen Beschlussfassung aller Gesellschafter in Textform (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG) ist auch im Rahmen des Verfahrens der Alt. 2 des § 48 Abs. 2 GmbHG ein förmliche Feststellung des Ergebnisses der Beschlussfassung nicht erforderlich.[9]

[1] Dazu unter anderem auch Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 48 Rn. 33.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.6.1988, 6 U 310/87, GmbHR 1989, 468; siehe zur entsprechenden Voraussetzung im Fall der einstimmigen Beschlussfassung aller Gesellschafter (in Textform) gemäß § 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG Rn. 914 ff.
[3] Unter anderem Scholz/Seibt, § 48 Rn. 62; HK-GmbHG/Bergjan, § 48 Rn. 21; anderer Ansicht Roth/Altmeppen/ Altmeppen, GmbHG, § 48 Rn. 38 ff. (Schriftform); MHDB GmbH/Wolff, § 39 Rn. 100 (Textform).
[4] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 48 Rn. 35 m. w. Einzel.; siehe auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 48 Rn. 25.
[5] Scholz/Seibt, GmbHG, § 48 Rn. 62; MHLS/Römermann, GmbHG, § 48 Rn. 268; UHL/Hüffer/Schürnbrand, GmbHG, § 48 Rn. 49.
[6] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 48 Rn. 36 m. w. Einzelh.
[7] Siehe zur Textform (§ 126b BGB) Rn. 914 ff.
[8] MHDB GmbHG/Wolff; § 48 Rn. 102; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 48 Rn. 26.
[9] Unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 48 Rn. 38; dagegen MüKoGmbHG/Liebscher, § 48 Rn. 171 (Verpflichtung zur Mitteilung); siehe auch hierzu die Ausführungen von Lutter/Hommelhoff/ Bayer, GmbHG, § 48 Rn. 27 (Fn. 855) zur Rechtsprechung des BGH.

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