Rz. 866

Bestellung von Geschäftsführern

Das GmbHG-Gesetz sieht zwar verschiedene Möglichkeiten für die Erlangung des Geschäftsführeramts vor, das heißt durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des Gesetzes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). In Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Geschäftsführerbestellung vorsieht (siehe § 45 Abs. 2 GmbHG), gehört gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Bestellung zum Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung.

 

Rz. 867

Wenn aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern ein rechtlich bindendes Vorschlagsrecht (Benennungsrecht, Präsentationsrecht) für die Geschäftsführerbestellung eingeräumt wurde, besteht grundsätzlich die entsprechende Verpflichtung der Gesellschafterversammlung auf Bestellung der vorgeschlagenen Person.

 

Rz. 868

In Fällen, in denen einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein Entsendungsrecht eingeräumt wurde, scheidet eine Bestellung durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG aus.[1]

 

Rz. 869

Finden dagegen die Mitbestimmungsgesetze Anwendung (unter anderem § 31 MitbestG), ist der zwingend vorgeschriebene Aufsichtsrat (obligatorischer Aufsichtsrat) für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig. Eine Ausnahme im Rahmen der Mitbestimmungsgesetze besteht aber insoweit, als dass nach dem Drittelbeteiligungsgesetz nicht der Aufsichtsrat, sondern die Gesellschafterversammlung für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG), sofern nicht der Gesellschaftsvertrag diese Aufgabe dem Aufsichtsrat überträgt.

 

Rz. 870

Anstelle des obligatorischen Aufsichtsrats von Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in der Rechtsform der GmbH, die externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB sind, ist ebenfalls die Gesellschafterversammlung für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig (siehe § 18 Abs. 2 Satz 3 KAGB). Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch in diesen Fällen dem Aufsichtsrat diese Aufgabe zuweisen.

 

Rz. 871

Der fakultative Aufsichtsrat hat nach dem GmbHG-Gesetz nicht die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer, weil § 52 Abs. 1 GmbHG nicht auf die entsprechende Vorschrift im Aktiengesetz (§ 84 Abs. 1 AktG) verweist. Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag kann aber diese Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung unter anderem auf den Aufsichtsrat übertragen werden. Dementsprechend sieht auch der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH vor, dass die Geschäftsführer vom Aufsichtsrat bestellt werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1 GV).

 

Rz. 872

Auch in Fällen, in denen nach dem Gesellschaftsvertrag insbesondere der fakultative Aufsichtsrat für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig ist, besteht eine Ersatzzuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wenn das zuständige Bestellungsorgan funktionsunfähig ist.[2] In der Fachliteratur wird jedoch die Meinung vertreten, dass in jedem Fall, also auch dann, wenn das zuständige Bestellungsorgan funktionsfähig ist, der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit der Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Grund vorbehalten bleibt.[3]

 

Rz. 873

Abberufung von Geschäftsführern

Die Regelung des § 46 Nr. 5 GmbHG umfasst neben der Bestellung die Abberufung der Geschäftsführer. Wie im Fall der Bestellung der Geschäftsführer kann auch die Zuständigkeit für die Abberufung durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag auf ein anderes Organ übertragen werden, insbesondere auf den (fakultativen) Aufsichtsrat. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht daher vor, dass die Gesellschafterversammlung für die Abberufung ("Widerruf der Bestellung") der Geschäftsführer zuständig ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 4 GV).

 

Rz. 874

Vom Gericht bestellte Notgeschäftsführer können nicht von der Gesellschafterversammlung – bzw. von dem durch den Gesellschaftsvertrag für den Widerruf der Bestellung zuständige Organ – abberufen werden.[4]

 

Rz. 875

In den Fällen, in denen der Gesellschafterversammlung die Aufgabe der Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer obliegt, ist dieses Organ auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz).

 

Rz. 876

Der Gesellschaftsvertrag kann – wie im Bereich der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer – die Kompetenz zum Abschluss und zur Beendigung der Anstellungsverträge auf andere Organe, insbesondere den Aufsichtsrat, übertragen.[5] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht umfassend vor, dass zu den Aufgaben des Aufsichtsrats die Bestellung und die Abberufung ("Widerruf der Bestellung") der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge gehören (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 GV).

 

Rz. 877

Entlastung von Geschäftsführern

Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführer gehört nac...

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