Rz. 860
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Gesellschafterversammlung gehört auch die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG).
Rz. 861
Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist möglich durch
- Beschluss der Gesellschafter oder
- Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils.[1]
Für die Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende Regelung enthält.[2]
Rz. 862
Die Teilung eines Geschäftsanteils führt unmittelbar durch den Beschluss der Gesellschafter ohne weitere Handlungen oder Erklärungen dazu, dass mehrere selbstständige Geschäftsanteile entstehen, die veräußerlich und vererblich sind.[3]
Rz. 863
Die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen zeichnet sich im Gegensatz zu deren Teilung dadurch aus, dass mehrere Anteile, die bisher selbstständig waren, zu einem einheitlichen Geschäftsanteil vereinigt werden.[4] Für eine Zusammenlegung genügt ein Gesellschafterbeschluss gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG, das heißt, eine Verfahrensregelung im Gesellschaftsvertrag ist darüber hinaus nicht zwingend erforderlich.[5]
Rz. 864
Voraussetzung für eine Vereinigung von Geschäftsanteilen ist aber, dass im Hinblick auf die betreffenden Geschäftsanteile weder eine Haftung für rückständige Einlageteile gemäß § 22 GmbHG bzw. Nachschussbeträge nach § 28 Abs. 1 GmbHG besteht oder eine Haftung für nichterbrachte Einlagen aufgrund Zeitablaufs (§ 22 Abs. 3 GmbHG) ausscheidet.[6]
Rz. 865
Der Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG ist sowohl in den Fällen des § 34 GmbHG (Amortisation) aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich als auch aufgrund der Folge eines Ausschlusses oder Austritt eines Gesellschafters.[7]
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