Rz. 827

§ 45 Abs. 1 GmbHG sieht vor, dass die Rechte, die den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, sowie die Ausübung derselben sich nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Erst wenn besondere Bestimmungen dazu im Gesellschaftsvertrag fehlen, finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 GmbHG Anwendung (§ 45 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 828

"Rechte" im Sinne des § 45 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der GmbH umfassen nur die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter. Mitgliedschaftsrechte lassen sich in Verwaltungs- oder Herrschaftsrechte und Vermögensrechte unterteilen.[1] Unabhängig davon, ob die Regelung des § 45 Abs. 1 GmbHG alle Mitgliedschaftsrechte umfasst[2], können Vermögensrechte ebenso weitgehend im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Ergebnisverwendung (§ 29 GmbHG) sowie die Vermögensverteilung im Rahmen der Liquidation (§ 72 GmbHG).[3]

 

Rz. 829

Zu den Verwaltungsrechten der einzelnen Gesellschafter gehören:

  • das Stimmrecht,
  • das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung,
  • das Recht auf Geltendmachung von Mängeln der Gesellschafterbeschlüsse sowie im weiteren Sinn (und nicht bzw. nur eingeschränkt im Gesellschaftsvertrag regelbar)[4]
  • das Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG und
  • die Befugnis zur Erhebung von Gesellschafterklagen.
 

Rz. 830

Zu den "Rechten" im Sinne des § 45 Abs. 1 GmbHG gehören aber nicht (schuldrechtliche) Rechte aus sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern sowie zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern einschließlich der Gläubigerrechte.[5]

[1] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 2 m. w. N.; siehe dazu auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 45 Rn. 1 ff. ("Entscheidungsrechte", und zwar "individuelle Mitgliedschaftsrechte" und "organschaftliche Rechte").
[2] Siehe dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 2 m. w. N.
[3] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 2.
[4] Dazu Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 3.
[5] Unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 2.

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