Leitsatz

Der BFH bestätigte im Nichtzulassungsverfahren die Auffassung der Vorinstanz, dass eine in einen Organkreis eingebundene Organgesellschaft, die zusammen mit einer anderen Gesellschaft ein Konsortium bildet, in analoger Anwendung von § 128 Abs. 1 HGB für Steuerschulden des Konsortiums in Anspruch genommen werden kann; denn in einem zu Umsatzsteuerzwecken gebildeten Organkreis bleibt die zivilrechtliche Selbstständigkeit von Organträgerin und Organgesellschaft erhalten.

Der Fall betrifft die (vom Sachverhalt her etwas unübersichtlich dargestellte) Abgrenzung eines auf § 17 UStG gestützten Rückforderungsbescheids bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft von der zivilrechtlichen Haftung einer Organgesellschaft für Schulden des Konsortiums.

Eine AG (Klägerin) hatte mit einer GmbH ein Konsortium – in der Rechtsform einer GbR – zur Ausführung von Elektroinstallationen gegründet. Die GmbH war (soweit nach dem Sachverhalt ersichtlich) umsatzsteuerrechtlich deren Organgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die Klägerin und die GmbH erbrachten gegenüber dem Konsortium Leistungen, die sie diesem (mit USt-Ausweis) in Rechnung stellten. Das Konsortium rechnete dann gegenüber seinem Auftraggeber die an diesen erbrachten Leistungen ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die GmbH wurde die von der GmbH zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer dem Organträger erstattet.

Das Finanzamt nahm die Klägerin für die vom Konsortium geschuldete Umsatzsteuer aus den Jahren vor Insolvenzeröffnung (Altschulden) u.a. in analoger Anwendung von § 128 HGB in Haftung. Das FG bestätigte dies: Nach der Vorschrift bestehe eine Haftung aller Gesellschafter einer GbR (wie des Konsortiums).

Der BFH verneinte grundsätzlichen Klärungsbedarf, weil die Klägerin mit dem rein umsatzsteuerrechtlichen Einwand, ein Korrekturanspruch müsse nach § 17 UStG in jedem Fall gegen den Organträger geltend gemacht werden, verkannt habe, dass es nicht um die Rechtmäßigkeit eines auf § 17 UStG gestützten Rückforderungsbescheids, sondern um die Rechtmäßigkeit des an die Klägerin gerichteten Haftungsbescheids nach § 128 HGB ging. Zudem habe das FG nicht den Rückforderungsanspruch auf § 128 HGB (analog) gestützt und gefolgert, dieser sei ausschließlich gegenüber der Klägerin geltend zu machen, sondern den Haftungsanspruch.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 30.11.2011, VII B 99/11, BFH/NV 2012 S. 805

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