Rz. 573

Das GmbH-Gesetz enthält in § 43 Abs. 3 besonders schwere Pflichtverletzungen, die eine verschärfte Schadensersatzpflicht begründen.[1] Nach dieser Vorschrift (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) sind die Geschäftsführer insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn

  • den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder
  • den Bestimmungen des § 33 GmbHG zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben wurden.
 

Rz. 574

Nach herrschender Meinung findet diese Regelung auch bei Zahlungen aus der gesetzlichen Rücklage im Sinne des § 5a Abs. 3 GmbHG[2] und bei Zahlungen an Kommanditisten einer GmbH & Co. KG durch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Anwendung.[3]

 

Rz. 575

Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 GmbHG entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben (§ 43 Abs. 3 Satz 2, 3 GmbHG).

 

Rz. 576

In folgen Fällen findet die verschärfte Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG ebenfalls Anwendung:

  • Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung (§ 64 Satz 1, 2 i. V. m. Satz 4 GmbHG),
  • Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten (§ 64 Satz 3 i. V. m. Satz 4 GmbHG),
  • Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen entgegen § 43a GmbHG[4],
  • Fälle des existenzvernichtenden Eingriffs gemäß §§ 826, 830 BGB.[5]
 
Praxis-Beispiel

Zahlung trotz festgestellter Zahlungsunfähigkeit

Die Geschäftsführer haben festgestellt, dass die GmbH zahlungsunfähig ist. Sie sind damit – von Ausnahmen abgesehen – nicht mehr berechtigt, Zahlungen zu leisten. Die Geschäftsführer weisen dennoch sorgfaltswidrig Zahlungen an ein Bauunternehmen aufgrund eines abgeschlossenen Werkvertrags an.

Nach einer Entscheidung des BGH[6] muss der Geschäftsführer einer GmbH für eine Organisation sorgen, die es ihm jederzeit ermöglicht, die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation zu haben. Die Entscheidung des BGH betont die strenge Haftung von Geschäftsführern in Fällen der Insolvenz und deren Pflicht, eine laufende Überwachung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zu gewährleisten. Dafür muss ggf. fachkundige externe Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 577

Die verschärfte Haftung in den oben genannten Fällen bedeutet zum einen, dass auf den Ersatzanspruch die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung finden (§ 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Gemäß § 9b Abs. 1 GmbHG ist ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

Außerdem hat die verschärfte Haftung zur Folge, dass, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben wird, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG).

[1] BGH, Urteil v. 9.12.1991, II ZR 43/91, NJW 1992, 1166; MHLS/Ziemons, GmbHG, § 43 Rn. 493; Scholz/Schneider/Crezelius, GmbHG,§ 43 Rn. 268.
[2] Siehe dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 86.
[4] Dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 98 Fn. 375 m. w. N.
[5] Unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen