Rz. 539

Die gesetzliche Haftungsregelung des § 43 GmbHG[1] richtet sich an alle Geschäftsführer, das heißt unabhängig vom zeitlichen Umfang, in dem diese das Geschäftsführeramt (haupt-, neben- oder ehrenamtlich) für die Gesellschaft ausüben.[2] Der Prüfungsmaßstab des § 43 GmbHG ist immer nur das mögliche Fehlverhalten jedes einzelnen Geschäftsführers und nicht des Gesamtorgans "Geschäftsführung".[3]

 

Rz. 540

Die Vorschrift des § 43 GmbHG begründet die Haftung von Geschäftsführern gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung).[4] Außenstehende (Gläubiger und Gesellschafter) können Ansprüche wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern aufgrund des § 43 GmbHG nur gegenüber der GmbH geltend machen. Eine "Außenhaftung" der Geschäftsführer gegenüber Dritten ist darüber hinaus im Einzelfall aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen möglich, unter anderem aus vertraglicher Haftung oder unerlaubter Handlung.[5]

[1] Siehe zur Haftung der Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Rn. 1085 ff.
[3] Siehe zur gesamtschuldnerischen Haftung von (mehreren) Geschäftsführern Rn. 567 ff.
[4] Unter anderem Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 1; Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 1.
[5] Unter anderem Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 71 ff., 79 ff.; Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 122 ff.; siehe zur Außenhaftung von Geschäftsführern für Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge und zur Insolvenzhaftung von Geschäftsführern im Einzelnen Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn. 91 ff. (Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) und Rn. 111 ff. (Steuerrechtliche Haftung des Geschäftsführers) sowie Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 43 Rn. 145 ff. (Haftung für Steuerpflichten), Rn. 152 ff. (Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern) und § 64 Rn. 209 ff. (Geschäftsführerhaftung zum Schutz individueller Gläubigerrechte).

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