Rz. 539
Die gesetzliche Haftungsregelung des § 43 GmbHG[1] richtet sich an alle Geschäftsführer, das heißt unabhängig vom zeitlichen Umfang, in dem diese das Geschäftsführeramt (haupt-, neben- oder ehrenamtlich) für die Gesellschaft ausüben.[2] Der Prüfungsmaßstab des § 43 GmbHG ist immer nur das mögliche Fehlverhalten jedes einzelnen Geschäftsführers und nicht des Gesamtorgans "Geschäftsführung".[3]
Rz. 540
Die Vorschrift des § 43 GmbHG begründet die Haftung von Geschäftsführern gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung).[4] Außenstehende (Gläubiger und Gesellschafter) können Ansprüche wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern aufgrund des § 43 GmbHG nur gegenüber der GmbH geltend machen. Eine "Außenhaftung" der Geschäftsführer gegenüber Dritten ist darüber hinaus im Einzelfall aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen möglich, unter anderem aus vertraglicher Haftung oder unerlaubter Handlung.[5]
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