Rz. 534

Im Bereich der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften kommt es vor, dass ein Geschäftsführer als "Vorsitzender der Geschäftsführung" oder vereinzelt auch als "Sprecher der Geschäftsführung" bezeichnet wird. Eine gesetzliche Regelung enthält das GmbH-Gesetz dazu nicht. Lediglich das Aktiengesetz sieht in § 84 Abs. 2 vor, dass der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen kann. Im Aktiengesetz ist weiterhin geregelt, dass in der Satzung oder in der Geschäftsordnung des Vorstands nicht bestimmt werden kann, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 AktG).

 

Rz. 535

Dem Vorsitzenden oder Sprecher der Geschäftsführung kann vor allem die Aufgabe übertragen werden, die Sitzungen der Geschäftsführung vorzubereiten und zu leiten, gegenüber anderen Organen der GmbH Erklärungen für die Geschäftsführung abzugeben (zum Beispiel der Bericht der Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung) und die GmbH in der Öffentlichkeit zu repräsentieren (unter anderem durch Kontakte mit der Presse). Darüber hinaus ist es aber im GmbH-Recht zulässig, dass dem Vorsitzenden oder Sprecher der Geschäftsführung ein Stichentscheid bei Stimmengleichheit oder ein Vetorecht gegen Entscheidungen anderer Geschäftsführer durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird.[1] Ein Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftsführer besteht daher im GmbH-Recht nicht.[2]

[1] Scholz/Schneider, GmbHG, § 34 Rn. 35; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 37 Rn. 34.
[2] Rohwedder/Schmidt-Leithoff/Baukelmann, GmbHG, § 37 Rn. 39.

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