Rz. 509

Neben ausdrücklichen Beschränkungen können sich weitere Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis aufgrund der Treuepflicht[1] des Geschäftsführers ergeben. In solchen Fällen besteht eine Vorlagepflicht der Geschäftsführung an die Gesellschafterversammlung.[2]

 

Rz. 510

Praktische Auswirkungen haben Beschränkungen aufgrund der Treuepflicht für die Geschäftsführung insbesondere bei folgenden Fallgruppen:

  • Wettbewerbsverbot als besondere Ausprägung der Treuepflicht sowie gemäß § 88 AktG analog[3]; der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH enthält hierzu folgende Regelung (§ 7 Abs. 4 GV): "Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Im Übrigen gilt § 88 AktG entsprechend."
  • Verbot der Geschäftsführung, sich bewusst in Widerspruch zum (mutmaßlichen) Willen der Gesellschafter zu setzen[4] (zum Beispiel bei verdeckten Vermögenszuwendungen an einzelne Gesellschafter)[5],
  • Vorlagepflicht bei allen Geschäften mit besonderem Risiko oder erheblichen Auswirkungen auf die Rechtsposition der Gesellschafter[6],
  • Vorlagepflicht bei ungewöhnlichen Geschäften.[7]
[1] Siehe allgemein zur Treuepflicht Rn. 208, 209.
[2] Unter anderem MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, § 37 Rn. 61 ff.; UHL/Paefgen, GmbHG, § 37 Rn. 19 ff.; MHDB GmbH/Diekmann, § 37 Rn. 58; Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 37 Rn. 23 ff. Siehe zur Möglichkeit der Geschäftsführer, analog § 119 Abs. 2 AktG auf eigene Initiative der Gesellschafterversammlung Fragen der Geschäftsführung zur Entscheidung vorzulegen (Initiativvorlage), unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 37 Rn. 37 m. w. N.
[3] Dazu im Einzelnen Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 37 Rn. 83 ff.; siehe auch Rn. 409 ff. für eine mögliche Regelung im Anstellungsvertrag zur Ausübung von Nebentätigkeiten.
[4] MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, § 37 Rn. 134; UHL/Paefgen, GmbHG, § 37 Rn. 23; Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 37 Rn. 8.
[5] Dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 37 Rn. 45 m. w. N.
[6] UHL/Paefgen, GmbHG, § 37 Rn. 21 ff.; MHLS/Lenz, GmbHG, § 37 Rn. 14 ff.
[7] Rowedder/Schmidt-Leithoff/Baukelmann, GmbHG, § 37 Rn. 11; Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 37 Rn. 22 ff.

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