Rz. 422

Nach dem GmbH-Gesetz obliegt die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung(§ 46 Nr. 5 GmbHG). In diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz).

 

Rz. 423

Der Gesellschaftsvertrag kann – wie im Bereich der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer – die Kompetenz zum Abschluss und zur Beendigung der Anstellungsverträge auf andere Organe, insbesondere den Aufsichtsrat, übertragen.[1] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht umfassend vor, dass zu den Aufgaben des Aufsichtsrats die Bestellung und die Abberufung ("Widerruf der Bestellung") der Geschäftsführer sowie der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung der Anstellungsverträge gehören (§ 11 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 GV).

 

Rz. 424

Anstellungsverträge mit Geschäftsführern sind Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB. Die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetzfinden auf die Anstellungsverträge von Geschäftsführern einer GmbH aber keine Anwendung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Sofern das ordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen ist, gelten in entsprechender Anwendung jedoch mindestens die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse.[2]

 

Rz. 425

In der Praxis der Wohnungsgesellschaften ist es aber üblich, dass der Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsführer auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen und das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist. Dementsprechend sieht auch der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH vor, dass Anstellungsverträge mit Geschäftsführern auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden und die Bestellung nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann (§ 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 GV).

 

Rz. 426

Im Bereich der mitbestimmten GmbH ist nach § 31 MitbestG der obligatorische Aufsichtsrat neben der Bestellung auch für die Abberufung zuständig. Als Annexkompetenz ist damit auch der Abschluss und die Kündigung der Anstellungsverträge verbunden (84 AktG). Die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 MitbestG anwendbare Vorschrift des § 84 Abs. 3 AktG schreibt aber vor, dass der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied (bzw. hier: zum Geschäftsführer) und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands (bzw. hier: zum Vorsitzenden der Geschäftsführung) nur widerrufen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG). Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 84 Abs. 3 Satz 5 AktG). Eine ordentliche Kündigung des des Anstellungsvertrags durch die GmbH kommt daher in Fällen, in denen das Mitbestimmungsgesetz Anwendung findet, nicht in Betracht.

[1] Unter anderem Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 46 Rn. 39 m. w. N.
[2] Siehe dazu im Einzelnen § 622 BGB; § 624 BGB sieht zudem ein vorzeitiges außerordentliches Kündigungsrecht unter anderem auch von Geschäftsführern bei längerfristigen Anstellungsverträgen nach Ablauf von fünf Jahren vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen