Rz. 394

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung muss von den Geschäftsführern elektronisch in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m.§ 129 BGB). Es genügt hier nach § 78 GmbHG, dass die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl bzw. mit Prokuristen im Fall der unechten Gesamtvertretung entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag vertreten wird.[1] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 39 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 395

Die Eintragung hat aber nur deklaratorische, das heißt rechtsbekundende Wirkung.[2] Das Geschäftsführeramt beginnt unabhängig davon bereits mit der Bestellung bzw. zu einem späteren bei der Bestellung festgelegten Zeitpunkt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Geschäftsführer wurde vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1.1.2020 zum Mitglied der Geschäftsführung bestellt. Die Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister erfolgte erst im März 2020. Das Geschäftsamt begann trotz fehlender Eintragung in das Handelsregister bereits entsprechend der Bestellung am 1.1.2020.

 

Rz. 396

Solange allerdings die Beendigung des Geschäftsführeramts nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, muss die GmbH Dritte so behandeln, als sei die Änderung nicht erfolgt. Dies gilt aber nicht, wenn dem Dritten die Beendigung des Geschäftsführeramts bekannt ist (§ 15 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 397

Wurde die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 398

Wenn dagegen eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht ist, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 Abs. 3 HGB).

 
Praxis-Beispiel

Ein Geschäftsführer, der nach dem Gesellschaftsvertrag allein vertretungsberechtigt ist, schließt nach Beendigung seiner Amtszeit für das Unternehmen noch einen Werkvertrag mit einem Handwerker ab. Die Beendigung des Geschäftsführeramts war noch nicht in das Handelsregister eingetragen und dem Handwerker auch nicht bekannt. Obwohl der ehemalige Geschäftsführer nicht mehr berechtigt war, sein Unternehmen zu vertreten, muss die GmbH den Vertrag erfüllen, weil § 15 Abs. 1 HGB Anwendung findet. Der ehemalige Geschäftsführer handelt allerdings in einem solchen Fall pflichtwidrig gemäß § 280 Abs. 1 BGB.[3] Als Folge daraus können sich Schadensersatzansprüche der GmbH gemäß § 43 GmbHG ergeben.

[1] Unter anderem Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 39 Rn. 6.
[2] Unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 39 Rn. 25.
[3] Siehe dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 39 Rn. 25.

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