Rz. 382

Im Anwendungsbereich einiger Mitbestimmungsgesetze[1] (unter anderem § 31 MitbestG) ist der zwingend vorgeschriebene Aufsichtsrat (obligatorischer Aufsichtsrat) für die Bestellung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses der Anstellungsverträge zuständig.

 

Rz. 383

Für die Anwendung des "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG)" auf Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH ist aber erforderlich, dass in solchen Unternehmen in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG). In der Praxis der Wohnungs- und Immobilienunternehmen in der Rechtsform der GmbH dürfte daher im Hinblick auf die notwendige Zahl an Arbeitnehmern in Einzelfällen derzeit sogar ausschließlich das "Gesetz über die Drittelbeteiligung (DrittelbG)" von Bedeutung sein. Dieses Gesetz erfasst bereits Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG). Eine Ausnahme im Rahmen der Mitbestimmungsgesetze besteht andererseits hier insoweit, dass nach dem Drittelbeteiligungsgesetz nicht der Aufsichtsrat, sondern die Gesellschafterversammlung für die Bestellung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses der Anstellungsverträge zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG), sofern nicht der Gesellschaftsvertrag diese Aufgabe dem Aufsichtsrat überträgt.

[1] Siehe zum obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 1; Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 52 Rn. 2 ff. sowie Rn. 611 ff. und zur Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat (MitbestG, DrittelbG) Rn. 652 ff.

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