Rz. 339

Die Geschäftsführung[1], bestehend aus einem oder mehreren Geschäftsführern, ist – neben der Gesellschafterversammlung – ein gesetzlich vorgeschriebenes (obligatorisches) Organ der Gesellschaft. Jede GmbH muss daher zwingend eine Geschäftsführung haben.[2] Ein Verzicht aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag ist deshalb nicht möglich. Wenn eine Gesellschaft keine Geschäftsführung hat (Führungslosigkeit), wird die GmbH für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 340

Neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung als "Mindestausstattung der GmbH-Verfassung"[3] verfügen in der Praxis die Wohnungs- und Immobiliengesellschaften in der Regel über einen Aufsichtsrat als weiteres Organ, und zwar überwiegend aufgrund freiwilliger Regelung im Gesellschaftsvertrag (fakultativer Aufsichtsrat) oder in bestimmten Fällen aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen außerhalb des GmbH-Gesetzes (obligatorischer Aufsichtsrat). Außerdem können weitere Organe (insbesondere Beirat, Gesellschafterausschuss, Verwaltungsrat) durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag geschaffen werden.[4]

 

Rz. 341

Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführung kann – im Gegensatz zur entsprechenden Kompetenz des Vorstands von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften in den Rechtsformen der AG und der eG[5] – weitreichenderen Beschränkungen unterworfen werden. So sind die Geschäftsführer der GmbH gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH enthält Beschränkungen in Form eines Katalogs von Grundsatzentscheidungen und konkreten Einzelmaßnahmen, die nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern der Zuständigkeit des Aufsichtsrats unterliegen, unter anderem die Grundsätze der Geschäftspolitik ("Gemeinsame Beratung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat", § 14 Abs. 2 GV).

[1] Nachfolgend wird der Begriff "Geschäftsführung" für das Leitungs- und Vertretungsorgan der GmbH bezeichnet, unabhängig davon, ob es aus einem oder mehreren Geschäftsführern besteht. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH verwendet dafür ebenfalls die Bezeichnung "Geschäftsführung" (siehe §§ 5, 7 GV).
[2] Baumbach/Hueck/Beurskens, GmbHG, § 6 Rn. 2.
[3] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 45 Rn. 15.
[4] Siehe dazu im Einzelnen Rn. 1013 ff.
[5] Siehe zur Rechtslage bei Wohnungsgenossenschaften Schlüter/Luserke/Roth/Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, Rn. 404 ff.

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