Leitsatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) können gegeben sein, wenn eine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft vorliegt bzw. für deren Zwischenschaltung keine beachtlichen wirtschaftlichen Gründe vorliegen. Der BFH hat auf dieser Grundlage eine vGA für Versicherungsprämien an eine konzernfremde Erstversicherung abgelehnt, welche das Risiko über eine konzerneigene Versicherungsgesellschaft rückversichert hatte.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat ihren Betrieb bei der V-AG versichert. Die V-AG ist ein konzernfremder Erstversicherer (sog. Fronter). Durch die V-AG wurde das eingegangene Risiko bei der britischen K Ltd. rückversichert und die Versicherungsprämien an diese weitergeleitet (sog. Rückversicherungs-Captive). Die K Ltd. ist eine Rückversicherungsgesellschaft, welche zur selben Unternehmensgruppe gehört wie die GmbH. Das Finanzamt betrachtete die Vereinbarungen als Gesamtheit, durch welche das Versicherungsrisiko wirtschaftlich in vollem Umfang an die Unternehmensgruppe zurückgegeben wurde. Es wertete deshalb die Versicherungsbeiträge als vGA.

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung an die konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft geleistet werden, keine vGA darstellen. Denn der Erstversicherer sei keine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft und für deren Zwischenschaltung sind auch beachtliche wirtschaftliche Gründe gegeben.

Damit ist keine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung gegeben. Für die Prämienzahlungen an die V-AG als Nichtgesellschafter wäre eine vGA nur zu bejahen, wenn eine dem Gesellschafter nahe stehende Person vorliegen würde. Die V-AG fungierte auch nicht nur als "Zahlstelle", sondern hat aus dem Versicherungsvertrag ein uneingeschränktes Risiko getragen. Daran ändert die Rückversicherung über die K Ltd. nichts.

 

Hinweis

Der BFH hat zudem die Überlegung des Finanzamts abgelehnt, in der Einschaltung der V-AG unter dem Gesichtspunkts eines Gesamtplans einen Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO zu sehen. Denn es lassen sich beachtliche wirtschaftliche Gründe für die begründeten Versicherungsverhältnisse aufzeigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.2.2012, I R 19/11.

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