Rz. 52

Das Genossenschaftsgesetz schreibt zwingend vor, dass jede eG einem Verband, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband) angehören muss (sog. Pflichtmitgliedschaft, § 54 GenG). Jede Genossenschaft hat den Namen und den Sitz des Prüfungsverbands, dem sie angehört, auf ihrer Internetseite oder, in Ermangelung einer solchen, auf den Geschäftsbriefen anzugeben (§ 54 Satz 2 GenG).

 

Rz. 53

Wenn eine eG aus dem Prüfungsverband ausscheidet, z. B. durch eigene Kündigung oder durch Ausschluss, muss der Verband unverzüglich das Registergericht informieren (§ 54a Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Registergericht bestimmt dann eine Frist, innerhalb derer die eG Mitglied eines anderen Verbands werden muss (§ 54a Abs. 1 Satz 2 GenG). Weist die eG nicht innerhalb der Frist nach, dass sie die Mitgliedschaft bei einem anderen Prüfungsverband erworben hat, so hat das Registergericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen (§ 54a Abs. 2 Satz 1 GenG).

 

Rz. 54

Die Prüfungspflicht und die Pflichtmitgliedschaft jeder Genossenschaft in einem Prüfungsverband haben eine lange Tradition.[1] Sie dienen dem Schutz der Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaft, da hier eine Rechtsform besteht, die keine Kapitalgesellschaft ist und damit über keine Mindestkapitalausstattung[2] verfügen muss. Darüber hinaus lässt das Gesetz zu, dass die Nachschusspflicht der Mitglieder durch eine Regelung in der Satzung auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) beschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen wird.[3]

[1] Siehe dazu u. a. Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 54 Rn. 1; Hillebrand/Keßler/Hillebrand, GenG, § 54 Rn. 1 m. w. N.
[2] Siehe zur Möglichkeit einer Festsetzung eines Mindestkapitals durch Satzungsregelung (§ 8a GenG) Rn. 373.
[3] Siehe zur Nachschusspflicht Rn. 397 ff.

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