Kreditwürdigkeit herabgesetzt

Ein vormals stark verschuldeter Grundstückseigentümer begehrte nach Beendigung des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens vom Grundbuchamt die "Bereinigung" der Grundbücher im Hinblick auf die Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsvermerke. Durch diese aus dem Grundbuch nach wie vor ersichtlichen, wenngleich zwischenzeitlich gelöschten Vermerke sei er in seiner persönlichen Kreditwürdigkeit herabgesetzt. Er verlange daher, die gelöschten Eintragungen endgültig aus dem Grundbuch zu entfernen bzw. dauerhaft unkenntlich zu machen, sodass die zwischenzeitlich aufgehobene Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung gar nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Keine "Grundbuchwäsche"

Das OLG Naumburg verweist darauf, dass das Grundbuchrecht eine Vernichtung von Eintragungsvermerken oder deren dauerhafte Unkenntlichmachung ebenso wenig vorsieht wie eine Entfernung von Eintragungsunterlagen aus den Grundakten. Denn es gilt im Grundbuchverfahrensrecht der Grundsatz, dass das Grundbuch im Interesse des Rechtsverkehrs zuverlässig und vollständig über gegenwärtige und vergangene Rechtsverhältnisse an dem Grundstück Auskunft geben muss. Denkbar ist allenfalls eine Umschreibung des Grundbuchblattes nach Maßgabe der §§ 23, 28 ff. der Grundbuchverfügung (GBV). Die entsprechenden Voraussetzungen seien hier indes nicht erfüllt.

Im Übrigen – so das Gericht – lässt sich das erstrebte Ziel durch eine Umschreibung des Grundbuchblattes auch letztlich im Ergebnis nicht erreichen: Denn das Handblatt des geschlossenen Grundbuchs verbleibt ebenso bei den Grundakten als auch die Urkunden, die den gelöschten und nach § 30 Abs. 1 lit. c GBV nicht mit übernommenen Eintragungen zugrunde liegen (§ 32 GBV). Diese sind einer Akteneinsicht daher grundsätzlich zugänglich.

(OLG Naumburg, Beschluss v. 2.8.2013, 12 Wx 9/13, FGPrax 2014 S. 54)

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