Leitsatz

Der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer "Partnerbanken" als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, begründet Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn ist.

Gelangt das FG aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass Zweifel bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist der BFH an diese Tatsachenfeststellung gebunden.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte eine Bausparkasse bei Arbeitnehmern ihrer "Partnerbanken", bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet.

Das FG gelangte zu dem Ergebnis, dass den Arbeitnehmern der Partnerbanken der Bausparkasse kein dem Lohnsteuerabzug unterliegender geldwerter Vorteil zugeflossen war, da der Vorteil von den "begünstigten" Arbeitnehmern nicht als Frucht ihrer Arbeit, sondern vielmehr als genereller Preisnachlass angesehen wurde.

Die Gründe für den Gebührenverzicht lagen im Rechtsverhältnis der Beteiligten des Bausparvertrags. Es habe sich für die Bausparkasse um einen leicht zugänglichen und besonders attraktiven Kundenkreis gehandelt, weil weniger Marketing- und Vertriebskosten anfielen und der Betreuungsbedarf i.d.R. sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit des Vertrages geringer war. Der BFH sah sich an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden.

 

Hinweis

Ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge (Waren, Dienstleistungen) erhält. Besonders bei verbundenen Unternehmen kommt es hierbei häufig zu Lohnzahlungen durch Dritte, bei denen der Arbeitgeber ebenfalls zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein kann.

Interessant ist der Ansatz des BFH, dass bereits Zweifel der Vorinstanz, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, als Tatsachenfeststellung für die Revisionsinstanz Bindungswirkung entfalten. Bei einer Übertragung der Urteilsgrundsätze auf ähnlich gelagerte Sachverhalte ist Vorsicht geboten.

Man sollte daraus keinesfalls schließen, dass ein Gebührenverzicht oder Beitragsnachlass generell nicht steuer- und beitragspflichtig ist. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Vertriebspartner gegenüber dem Anbieter von Finanzprodukten auf eine Vermittlungsprovision verzichtet und der Anbieter diesen Vorteil an die Mitarbeiter des Vertriebspartners weiter gibt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.5.2010, VI R 41/09.

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