Leitsatz

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in §49b Abs.4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von §851 Abs.1 ZPO.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt pfändete Honorarforderungen eines Rechtsanwalts. Das FG gewährte dagegen Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidung

Der BFH hält die Rechtmäßigkeit der Pfändung für zweifelsfrei. §851 Abs.1 ZPO unterwirft Forderungen zwar nur insoweit der Pfändung, als diese übertragbar sind. Die Einschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen[1] bedeutet aber nicht deren Unübertragbarkeit[2]. §851 ZPO erfasst nur Fälle, in denen die Unübertragbarkeit auf einem Abtretungsverbot oder darauf beruht, dass der Gläubigerwechsel zu einer Änderung des Leistungsinhalts oder zu einer Vereitelung einer rechtlich gesicherten Zweckbindung führt. Das ist bei Honorarforderungen nicht der Fall.

 

Praxishinweis

Eine Forderungsabtretung hat umfassende Auskunftspflichten gemäß §402 BGB zur Folge. Die Auskunftspflicht bei einer Forderungspfändung geht weniger weit. Sie erstreckt sich insbesondere nicht auf die Preisgabe von schutzwürdigen persönlichen Daten eines Mandanten, selbst nicht im Falle des §807 Abs.1 ZPO.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 1.2.2005, VII B 198/04

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