Leitsatz

Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

 

Sachverhalt

A erwarb ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem FG hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen sind.

 

Entscheidung

Der BFH sieht dies anders und gab A Recht. Das Gesetz erfasst – anders als frühere Fassungen des EStG – die z.B. in § 42 Abs. 2 EStG 1925 nur in Spekulationsabsicht erworbene oder zum vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehörende Gegenstände der Besteuerung unterwarfen, alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 BGB) und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH sieht keinen rechtlichen Grund, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist nicht Gesetz geworden. A hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.

 

Hinweis

Der BFH musste für das Streitjahr (2001) auch zu der Frage Stellung nehmen, ob es eine Legitimation für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gibt: Schließlich hatte der BFH (BFH, Urteil v. 22.9.2005, IX R 21/04, BStBl 2007 II S. 158) eine Ermächtigungsgrundlage verneint. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2878) hat der Gesetzgeber für das Jahr 2001 aber eine Rechtsgrundlage geschaffen. Nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG ist der zur Durchführung des Feststellungsverfahrens berechtigende § 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz EStG i.d.F. des JStG 2007 auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.1.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Danach gelten die Vorschriften über das Verlustfeststellungsverfahren (§ 10d Abs. 4 EStG) auch im Streitfall. Die Feststellungsfrist war am 1.1.2007 noch nicht abgelaufen (§ 171 Abs. 3a AO) – der BFH hat endgültig erst 2008 entschieden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.4.2008, IX R 29/06.

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