Leitsatz

  1. Festschreibung einer Gebrauchsregelung in der Teilungserklärung (hier: "Betreutes Wohnen")
  2. Kein Kontrahierungszwang zur vereinbarten Verpflichtung des Abschlusses eines Betreuungsvertrags über 2 Jahre hinaus
 

Normenkette

§§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG a. F.; §§ 242, 309 Nr. 9a, 611, 620 Abs. 2 BGB bzw. § 11 Nr. 12a AGBG

 

Kommentar

  1. Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung zu vereinbaren und vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne "betreuten Wohnens" genutzt werden dürfen und demgemäß Wohnungseigentümer auch ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben oder betreuungsbedürftig sein müssen. Gleichzeitig kann auch festgeschrieben werden, dass sich sämtliche Eigentümer zu verpflichten haben, einen Betreuungsvertrag abzuschließen, um auf diese Weise die Grundlage für eine möglichst kostengünstige Betreuung zu schaffen.
  2. Die vereinbarte Verpflichtung, einen Betreuungsvertrag allerdings mit einer zeitlichen Bindung von mehr als 2 Jahren abzuschließen, ist unwirksam. Ein solcher Kontrahierungszwang lässt den Eigentümern und der Gemeinschaft keine möglichen Spielräume für die Ausgestaltung solcher Verträge. Dabei kann offen bleiben, ob hier bereits Bestimmungen in der Teilungserklärung einer allgemeinen Inhaltskontrolle unterliegen oder ob sich diese Kontrolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren hat. Vorliegend führte der Kontrahierungszwang zur Unwirksamkeit der hier vereinbarten Frist.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 13.10.2006, V ZR 289/05BGH v. 13.10.2006, V ZR 289/05, NZM 3/2007, 90 = ZMR 4/2007, 284

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