Vertragsabschluss mit WEG

Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich grundsätzlich um eine Versicherung auf fremde Rechnung.

Schaden im Sondereigentum

Reguliert der Gebäudeversicherer einen Schaden am Sondereigentum und leistet er an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.

Wohnungsveräußerung

Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.

Streit um Versicherungsleistung

Die Kläger waren Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentum wurde ihnen von ihrer Mutter durch Vertrag vom 18.1.2013 zu je einem Drittel übertragen. In dem Vertrag war vereinbart, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zum 1.2.2013 auf die Kläger übergehen. Am 11.7.2013 wurden sie als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Bereits im Dezember 2012 war es im Hobbyraum der Wohneinheit der Kläger zu einem Wasserschaden gekommen. Von Februar 2013 bis April 2014 wurden dort Sanierungs- und Trocknungsmaßnahmen durchgeführt. Am 31.8.2013 und am 2.10.2013 zahlte das Versicherungsunternehmen, bei dem die Beklagte für die Wohnanlage eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 946,03 EUR. Mit den Zahlungen sollten die Stromkosten für die Trocknung sowie pauschalierter Nutzungsausfall für 2½ Monate reguliert werden. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zustehe.

Anspruch auf Auskehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den Klägern Recht. Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) habe der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auskehr der vom Versicherer erhaltenen Versicherungsleistungen. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bestehe im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichte, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren.

Versicherung für fremde Rechnung

Schließe eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handele es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine solche Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer sei der gemäß § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 WEG rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer seien, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum.

Rechtsfolgen einer Veräußerung

Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis "sich ergebenden" Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Sie erfordert bei Grundstücken neben der Einigung die Grundbucheintragung. Unerheblich ist es, ob Veräußerer und Erwerber im Innenverhältnis eine hiervon abweichende Regelung getroffen, insbesondere den Übergang der Lasten und Nutzungen eines Grundstücks bereits für einen vor dem Eigentumsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart haben.

Die Anwendung des § 95 Abs. 1 VVG führte im Ergebnis dazu, dass die Kläger von der Beklagten Zahlung der Versicherungsleistung nur hätten verlangen können, wenn sich dieser Anspruch gegen die Versicherung während der Dauer ihres Eigentums "ergeben" hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.

Eintritt des Versicherungsfalls

Anders gesagt: Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ergibt sich gemäß § 95 VVG grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Ist dieser vor der Veräußerung der versicherten Sache eingetreten, steht der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung dem Veräußerer zu.

(BGH, Urteil v. 16.9.2016, V ZR 29/16)

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