Kurzbeschreibung

Muster-Vorlage des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Die Vorlage dient Vermietern, die im Rahmen des seit 1.1.2019 geltenden Mietrechtsanpassungsgesetzes in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gem. § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB verpflichtet sind, ihre Mieter vor Mietvertragsabschluss über einen im Einzelfall vorliegenden Ausnahmetatbestand zu informieren.

Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes am 1.1.2019

Was ändert sich?

Am 1.1.2019 ist das "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache" (BGBl I 2018, S. 2648) in Kraft getreten.

Nach der Reform darf in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gem. § 556d Abs. 2 BGB, in denen die Regelung über die sog. Mietpreisbremse anwendbar ist, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen, sofern die Zulässigkeit der Miete nicht

  • auf § 556e BGB (Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung) oder
  • § 556f BGB (Wohnung, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde bzw. umfassender Modernisierung)

beruht.

Der Vermieter ist nun in den Fällen, in denen eine von § 556d Abs. 1 BGB abweichende und nach § 556e BGB oder § 556f BGB zulässige Miete gefordert wird, verpflichtet, den Mietern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert in Textform Auskunft über den im Einzelfall vorliegenden Ausnahmetatbestand zu erteilen (§ 556g Abs. 1a Satz 1 BGB).

Über die Verwendung des Vorblatts

Der GdW hat ein Vorblatt herausgegeben, das für alle ab dem 1.1.2019 abzuschließenden Mietverhältnisse verwendet werden kann, die sich in Gebieten, in denen die sog. Mietpreisbremse gilt, befinden und bei denen eine der vom Gesetzgeber genannten Ausnahmen vorliegen.

Verwendung dieses Vertragsmusters

Dieses Muster behandelt eine Vielzahl möglicher Vertragsdetails, die jeweils durch "*" gekennzeichnet sind. Bitte löschen Sie die so gekennzeichneten Textpassagen, wenn sie in Ihrem Fall nicht zutreffen.

Vorblatt (Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten)

Vorblatt für Mietverträge, die sich in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 556d Abs. 2 BGB befinden (Anwendungsbereich der sog. Mietpreisbremse)

Ihre Wohnung befindet sich in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten gem. § 556d Abs. 2 BGB, bei denen die Regelung über die sog. Mietpreisbremse gem. § 556d ff. BGB anwendbar ist. In diesem Gebiet darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen, sofern die Zulässigkeit der Miete nicht auf § 556e BGB (Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung) oder § 556f BGB (Wohnung, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde bzw. umfassender Modernisierung) beruht. Nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB ist der Vermieter in den Fällen, in denen eine von § 556d Abs. 1 BGB abweichende und nach § 556e BGB oder § 556f BGB zulässige Miete gefordert wird, verpflichtet, den Mietern vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert in Textform Auskunft über den im Einzelfall vorliegenden Ausnahmetatbestand zu erteilen.

Insofern klären wir Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung unaufgefordert und in entsprechender Textform darüber auf, dass folgende Ausnahme vorliegt:

  □*) Die Miete beruht auf der Vormiete 1 Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses. Diese betrug ________ EUR (Nettokaltmiete).
  □*) In den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurden Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt.
  □*) Die Wohnung wurde nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet.
  □*) Es handelt sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
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Ort, Datum Ort, Datum
   
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Unterschrift Unterschrift

*) Zutreffendes bitte ankreuzen.

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