Die Rechtsprechung kennt bisher erst wenige Urteile, die sich dediziert mit der Balkon-PV auseinandergesetzt haben. Zu nennen ist dabei vor allem ein aktuelles Urteil des AG Stuttgart v. 30.3.2021.[1] Darüber hinaus hatte das AG München[2] die Installation einer Solaranlage durch den Mieter auf der Terrasse als zulässig angesehen. Das Münchener Urteil enthält dazu folgenden Leitsatz:

Zitat

Das Aufstellen einer den Gesamteindruck des Gebäudes oder Mitbewohner nicht störenden Solar-Anlage auf der Terrasse der Mietwohnung, ohne Substanzeingriffe vorzunehmen, ist durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt.

Auf dieses Urteil des AG München hat auch das AG Stuttgart unter anderem abgehoben, als es urteilte, dass "der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen kann, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht".

Diese Rechtsprechung der beiden Amtsgerichte stimmt allerdings nicht überein mit der Rechtsprechung des BGH allgemein zu baulichen Veränderungen. Nach dem BGH sind bauliche Veränderungen zustimmungsbedürftig und es steht grundsätzlich im Ermessen des Vermieters, ob er dem Wunsch des Mieters zustimmt oder nicht. Der Vermieter darf sein Ermessen allerdings nicht rechtsmissbräuchlich ausüben.[3]

Das Erfordernis einer Genehmigung ergibt sich für Mitgliedsunternehmen des GdW aus den Mustermietverträgen. Dort heißt es unter § 12 Abs. 1 Buchst. c, dass "Gegenstände jeglicher Art", die am Gebäude angebracht werden, der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Darüber hinaus sind mit § 12 Abs. 1 Buchst. h "Um-, An- und Einbauten sowie Installationen" ebenfalls durch eine Genehmigung abzusegnen. Die Balkon-PV-Anlagen dürften damit in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Ob die Genehmigung letztendlich erteilt wird, liegt dabei im Ermessen des Wohnungsunternehmens.

 
Hinweis

Rechtliche Ausführungen

Eine ausführliche Diskussion zu den vorgenannten Urteilen sowie der mietrechtlichen Fachliteratur mit einer Einschätzung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Mediger, Justiziar des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen, finden Sie im Anhang. Unsere vorgenannten Anmerkungen wie auch das Schreiben von Herrn Dr. Mediger wurden mit bestem Wissen und Gewissen verfasst, ersetzen aber keine Rechtsberatung. Insbesondere übernimmt keine Partei Haftung für die Richtigkeit der Aussagen.

[1] AG Stuttgart, Urteil v. 30.3.2021, 87 C 2283/20
[2] AG München, Urteil v. 4.10.1990, 214 C 24821/90.

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