Leitsatz

Die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig.

 

Sachverhalt

Ein Steuerberater möchte die ihm vom DStV e.V. verliehene Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" neben der Bezeichnung Steuerberater insbesondere in seinem Briefkopf führen. Die Steuerberaterkammer hält das für unzulässig, räumt aber ein, dass die Bezeichnung z.B. in Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. als Hinweis auf das Absolvieren eines Fachberaterkurses und die erworbene zusätzliche Qualifikation benutzt werden dürfe.

 

Entscheidung

Die Bezeichnung einer berufsständischen Vereinigung, die auf eine von dieser geprüfte besondere Qualifikation hinweist, darf nicht neben der Bezeichnung Steuerberater geführt werden, d.h. nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser, so als ob es sich dabei um eine besondere Gruppe von (amtlich als solche zugelassenen) Steuerberatern handeln würde.

 

Hinweis

Steuerberater müssen sich "Steuerberater" nennen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG dürfen weitere Berufsbezeichnungen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Das ist derzeit nur für die Bezeichnungen "Fachberater/in für Internationales Steuerrecht" und "Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern" vorgesehen. Darüber hinaus gestattet § 43 Abs. 3 StBerG nur das Führen eines akademischen Grads bzw. einer sonstigen staatlich verliehenen Graduierung.

Für Rechtsanwälte gilt eine vergleichbare Rechtslage: Die Angabe privat erworbener fachlicher Qualifikationen ist auch bei ihnen grundsätzlich unzulässig, nur die Fachanwaltsbezeichnung darf geführt werden, die von der Kammer verliehen wird.

All das ist kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, sondern ein nach der (bisherigen?) Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich unbedenkliches (beschränktes) Werbeverbot, das die amtliche Berufsbezeichnung schützen und gegen Verwechslungsgefahr sichern soll.

Einen Qualifikationsnachweis neben der Berufsbezeichnung anzugeben, kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Es wird auf die unmittelbare räumliche Verbindung von beiden Angaben abzustellen sein, jedenfalls wenn sie an herausgehobener Stelle, insbesondere im Briefkopf, aber z.B. auch gleichsam als Titel oder Überschrift herausgehoben auf der Homepage präsentiert werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 23.02.2010, VII R 24/09.

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